Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund)

   Teil VI - Rechtsbehelfsverfahren (§§ 79 - 80)   

§ 79
Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte

Für förmliche Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte gelten die Verwaltungsgerichtsordnung und die zu ihrer Ausführung ergangenen Rechtsvorschriften, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist; im Übrigen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes.

Rechtsprechung zu § 79 BVwVfG

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Literatur im Internet zu § 79 BVwVfG

Querverweise

Auf § 79 BVwVfG verweisen folgende Vorschriften:
    BVwVfG
      Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit
        Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation
          § 2 (Ausnahmen vom Anwendungsbereich)
Redaktionelle Querverweise zu § 79 BVwVfG:
    Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
      Gerichtsverfassung
        Gerichte
          §§ 1 ff
        Verwaltungsrechtsweg und Zuständigkeit
          §§ 42 ff
     
      Verfahren
        Besondere Vorschriften für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen
          §§ 68 ff
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