Bundeszentralregistergesetz
| Zweiter Teil - Das Zentralregister (§§ 3 - 58d) |
| Sechster Abschnitt - Begrenzung von Offenbarungspflichten des Verurteilten (§ 53) |
(1) Verurteilte dürfen sich als unbestraft bezeichnen und brauchen den der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren, wenn die Verurteilung
| 1. | nicht in das Führungszeugnis oder nur in ein Führungszeugnis für Behörden (§ 30 Absatz 5, § 31) aufzunehmen ist oder | |
| 2. | zu tilgen ist. |
(2) Soweit Gerichte oder Behörden ein Recht auf unbeschränkte Auskunft haben, können Verurteilte ihnen gegenüber keine Rechte aus Absatz 1 Nr. 1 herleiten, falls sie hierüber belehrt werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Förderung und Modernisierung des Anwaltsnotariats, zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, zur Digitalisierung des Führungszeugnisses und zur Verlängerung der Antragsfrist für Anträge von Soldatinnen und Soldaten auf Entschädigung wegen dienstrechtlicher Benachteiligung vom 18.06.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 25.06.2026 | Gesetz zur Förderung und Modernisierung des Anwaltsnotariats, zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, zur Digitalisierung des Führungszeugnisses und zur Verlängerung der Antragsfrist für Anträge von Soldatinnen und Soldaten auf Entschädigung wegen dienstrechtlicher Benachteiligung | 18.06.2026 | |
| 29.07.2017 | Siebtes Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes | 18.07.2017 |
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Rechtsprechung zu § 53 BZRG
139 Entscheidungen zu § 53 BZRG in unserer Datenbank:
- OVG Berlin-Brandenburg, 07.04.2022 - 4 S 7.22
Polizeidienst; Beamter auf Probe; Straftat während Vorbereitungsdienst; ...
- VG Würzburg, 28.06.2019 - W 1 S 19.703
Keine Pflicht zur Angabe von bereits getilgten Verurteilungen bei Einstellung als ...
- VG Augsburg, 26.10.2017 - Au 2 K 17.600
Keine arglistige Täuschung bei gegebenem Verschweigensrecht
- VGH Bayern, 01.03.2023 - 3 ZB 22.2390
Verbeamtung zu Recht abgelehnt wegen Verschweigens von Straf- und ...
Zum selben Verfahren:
- VG Augsburg, 13.10.2022 - Au 2 K 21.643
Keine Ernennung als Beamtin auf Probe wegen Verschweigens eines strafrechtlichen ...
- VG Augsburg, 13.10.2022 - Au 2 K 21.643
- VG Karlsruhe, 15.06.2022 - 4 K 5339/20
Einholung eines Visums in Bezug auf einen Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 5 ...
- VG Stuttgart, 18.11.2020 - 17 K 3773/19
Rücknahme der Erlaubnis zur Kindertagespflege
- VGH Hessen, 23.08.2021 - 1 B 924/21
Kein "Recht zum Schweigen und zur Lüge" eines Bewerbers um die Aufnahme in den ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 29.09.2023 - 6 B 1026/23
Einstellung; Beamtenverhältnis auf Widerruf; Polizeivollzugsdienst; ...
- VG Minden, 17.04.2020 - 12 K 896/18
Querverweise
Auf § 53 BZRG verweisen folgende Vorschriften:
- GmbH-Gesetz (GmbHG)
- Errichtung der Gesellschaft
- § 8 (Inhalt der Anmeldung)
- Aktiengesetz (AktG)
- Aktiengesellschaft
- Gründung der Gesellschaft
- § 37 (Inhalt der Anmeldung)