Betriebsrentengesetz
Erster Teil - Arbeitsrechtliche Vorschriften (§§ 1 - 18a) |
Siebter Abschnitt - Betriebliche Altersversorgung und Tarifvertrag (§ 19 - 25) |
Unterabschnitt 1 - Tariföffnung; Optionssysteme (§ 19 - 20) |
(1) Soweit Entgeltansprüche auf einem Tarifvertrag beruhen, kann für diese eine Entgeltumwandlung nur vorgenommen werden, soweit dies durch Tarifvertrag vorgesehen oder durch Tarifvertrag zugelassen ist.
(2) 1In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann geregelt werden, dass der Arbeitgeber für alle Arbeitnehmer oder für eine Gruppe von Arbeitnehmern des Unternehmens oder einzelner Betriebe eine automatische Entgeltumwandlung einführt, gegen die der Arbeitnehmer ein Widerspruchsrecht hat (Optionssystem). 2Das Angebot des Arbeitgebers auf Entgeltumwandlung gilt als vom Arbeitnehmer angenommen, wenn er nicht widersprochen hat und das Angebot
3Nichttarifgebundene Arbeitgeber können ein einschlägiges tarifvertragliches Optionssystem anwenden oder auf Grund eines einschlägigen Tarifvertrages durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung die Einführung eines Optionssystems regeln; Satz 2 gilt entsprechend.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Betriebsrentenstärkungsgesetz) vom 17.08.2017
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2018 | Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Betriebsrentenstärkungsgesetz) | 17.08.2017 |
Rechtsprechung zu § 20 BetrAVG
3 Entscheidungen zu § 20 BetrAVG in unserer Datenbank:
- FG Bremen, 27.09.2001 - 101091K 5
Grunderwerbsteuerpflicht des Eigentumsübergangs von Grundstücken bei gesetzlichem ...
- FG Köln, 19.12.2001 - 10 K 2653/97
Voraussetzungen für den Betriebsausgabenabzug von Zuwendungen an ...
- LAG Baden-Württemberg, 07.02.2001 - 2 Sa 5/00
Gleichbehandlungsgrundsatz - Vertrauensschutz gegenüber rückwirkenden Belastungen