Betriebsverfassungsgesetz

   Achter Teil - Übergangs- und Schlussvorschriften (§§ 125 - 132)   
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§ 130
Öffentlicher Dienst

Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Verwaltungen und Betriebe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und sonstiger Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

Rechtsprechung zu § 130 BetrVG

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