Beurkundungsgesetz
7. Abschnitt - Schlußvorschriften (§§ 63 - 71) |
1. Verhältnis zu anderen Gesetzen (§§ 63 - 74) |
b) Landesrecht (§§ 66 - 69) |
Die Länder sind befugt, durch Gesetz die Zuständigkeit für die öffentliche Beglaubigung von Abschriften oder Unterschriften anderen Personen oder Stellen zu übertragen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze vom 01.06.2017
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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09.06.2017 | Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze | 01.06.2017 |
Rechtsprechung zu § 68 BeurkG
6 Entscheidungen zu § 68 BeurkG in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 01.11.2022 - 20 W 116/22
Wirksamkeit einer Unterschriftsbeglaubigung durch den Ortsgerichtsvorsteher in ...
- BGH, 26.08.2020 - VII ZB 39/19
Sofortige Beschwerde des Rechtsnachfolgers eines Gläubigers bei Angabe der ...
- OLG Karlsruhe, 21.03.2023 - 25 W 3/23
Nachweis der Rechtsnachfolge auf Gläubigerseite bei Befriedigung durch einen ...
- LG München II, 25.04.1979 - 8 T 582/79
Zum Anspruch auf vollstreckbare Ausfertigung aus einem Vertrag zugunsten Dritter
- BayObLG, 29.07.1993 - 2Z BR 62/93
Vormerkung, vormundschaftsgerichtliche Genehmigung
- OLG München, 27.03.2007 - 32 Wx 32/07
Wirksame Eintragungsbewilligung trotz späterer Änderung des Vertragsgegenstandes
Querverweise
Auf § 68 BeurkG verweisen folgende Vorschriften:
- Grundbuchordnung (GBO)
- Übergangs- und Schlußbestimmungen
- § 143
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Schlussvorschriften
- § 486 (Landesrechtliche Vorbehalte; Ergänzungs- und Ausführungsbestimmungen)