Bewertungsgesetz

   Zweiter Teil - Besondere Bewertungsvorschriften (§§ 17 - 203)   
   Zweiter Abschnitt - Sondervorschriften und Ermächtigungen (§§ 110 - 124)   
§ 121a
Sondervorschrift für die Anwendung der Einheitswerte 1964

Während der Geltungsdauer der auf den Wertverhältnissen am 1. Januar 1964 beruhenden Einheitswerte des Grundbesitzes sind Grundstücke (§ 70) und Betriebsgrundstücke im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 1 für die Gewerbesteuer mit 140 vom Hundert des Einheitswerts anzusetzen.

Rechtsprechung zu § 121a BewG

58 Entscheidungen zu § 121a BewG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 121a BewG

Querverweise

Auf § 121a BewG verweisen folgende Vorschriften:
    BewG
      Besondere Bewertungsvorschriften
        Einheitsbewertung
          A. Allgemeines
            § 17 (Geltungsbereich)
    Abgabenordnung (AO)
      Durchführung der Besteuerung
        Festsetzungs- und Feststellungsverfahren
          Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, Festsetzung von Steuermessbeträgen
            Gesonderte Feststellungen
              § 180 (Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen)

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