Börsengesetz
| Abschnitt 5 - Freiverkehr (§ 48) |
(1) Für Wertpapiere, die weder zum Handel im regulierten Markt zugelassen noch zum Handel in den regulierten Markt einbezogen sind, kann die Börse den Betrieb eines Freiverkehrs durch den Börsenträger zulassen, wenn durch eine Handelsordnung sowie durch Geschäftsbedingungen des Börsenträgers, die von der Geschäftsführung gebilligt wurden, eine ordnungsmäßige Durchführung des Handels und der Geschäftsabwicklung gewährleistet erscheint. Die Handelsordnung regelt den Ablauf des Handels. Die Geschäftsbedingungen regeln die Teilnahme am Handel und die Einbeziehung von Wertpapieren zum Handel. Emittenten, deren Wertpapiere ohne ihre Zustimmung in den Freiverkehr einbezogen worden sind, können durch die Geschäftsbedingungen nicht dazu verpflichtet werden, Informationen in Bezug auf diese Wertpapiere zu veröffentlichen.
(2) Die Börsenaufsichtsbehörde kann den Handel im Freiverkehr untersagen, wenn ein ordnungsgemäßer Handel für die Wertpapiere nicht mehr gewährleistet erscheint.
(3) Der Betrieb des Freiverkehrs bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Börsenaufsichtsbehörde. Auf den Betrieb des Freiverkehrs sind die Vorschriften dieses Gesetzes mit Ausnahme der §§ 27 bis 29 und 32 bis 47 entsprechend anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 48 BörsG
30 Entscheidungen zu § 48 BörsG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Frankfurt, 14.02.2003 - 5 W 34/02
Ansprüche aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung wegen falscher ...
- LG Frankfurt/Main, 17.01.2003 - 7 O 26/01
Kleinaktionäre erleiden gegen EM.TV weitere Niederlage // Keine zu rosige ...
- OLG Frankfurt, 22.09.2005 - 1 U 55/05
Aktienrecht: Örtlich zuständiges Gericht für Streitigkeiten über ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 05.03.2007 - II ZR 287/05
Verfahrensrecht - Keine Überprüfung der Zuständigkeit durch Revisionsgericht
- BGH, 05.03.2007 - II ZR 287/05
- OLG Frankfurt, 06.07.2004 - 5 U 122/03
Prospekthaftung: Keine Aktualisierungspflicht für Börsenprospekt wegen nach ...
- BGH, 19.07.2004 - II ZR 218/03
Gesellschaftsrecht - Persönliche Haftung der Vorstandsmitglieder einer AG
- BGH, 19.07.2004 - II ZR 402/02
Gesellschaftsrecht - Persönliche Haftung der Vorstandsmitglieder einer AG
- BGH, 04.06.2007 - II ZR 147/05
"ComROAD IV"
Zum selben Verfahren:
- OLG München, 20.04.2005 - 7 U 5303/04
Schadensersatz im Zusammenhang mit Erwerb von Aktien über die Börse wegen ...
- OLG München, 20.04.2005 - 7 U 5303/04
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