Deutsches Richtergesetz
Erster Teil - Richteramt in Bund und Ländern (§§ 1 - 45a) |
Zweiter Abschnitt - Befähigung zum Richteramt (§§ 5 - 7) |
(1) Die Befähigung zum Richteramt erwirbt, wer ein rechtswissenschaftliches Studium an einer Universität mit der ersten Prüfung und einen anschließenden Vorbereitungsdienst mit der zweiten Staatsprüfung abschließt; die erste Prüfung besteht aus einer universitären Schwerpunktbereichsprüfung und einer staatlichen Pflichtfachprüfung.
(2) Studium und Vorbereitungsdienst sind inhaltlich aufeinander abzustimmen.
Rechtsprechung zu § 5 DRiG
352 Entscheidungen zu § 5 DRiG in unserer Datenbank:
- VG Magdeburg, 18.12.2023 - 5 B 527/23
Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Probe
- VG Ansbach, 04.03.2020 - AN 16 K 19.01692
Keine Verbeamtung in den höheren Dienst als Diplom-Jurist/Juristin
- VG Würzburg, 27.09.2023 - W 2 K 22.1587
Prüfungsrecht, Zweites Juristisches Staatsexamen, offene Zweitbewertung, Nutzung ...
- VGH Hessen, 01.06.2021 - 1 B 219/21
Ablehnung der Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst wegen Verletzung ...
- VG Weimar, 22.10.2020 - 4 E 1407/20
Bekennendes Parteimitglied Einstellung in den juristischen Vorbereitungsdienst - ...
- VG Augsburg, 09.05.2017 - Au 3 K 17.299
Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst aufgrund eines in Österreich ...
- BVerfG, 14.01.2020 - 2 BvR 1333/17
Kopftuchverbot für Rechtsreferendarinnen verfassungsgemäß
- OVG Nordrhein-Westfalen, 06.02.2023 - 6 B 943/22
Entlassung eines Rechtsreferendars aus dem juristischen Vorbereitungsdienst wegen ...
- LG Dortmund, 13.03.2023 - 8 O 7/20
- OVG Nordrhein-Westfalen, 19.05.2020 - 14 B 435/20
Querverweise
Auf § 5 DRiG verweisen folgende Vorschriften:
- Deutsches Richtergesetz (DRiG)