Sie sehen hier das Erneuerbare-Energien-Gesetz in der am 1.1.2009 in Kraft getretenen Fassung. Diese weicht auch in der Paragraphenfolge von der bisher geltenden Fassung von 2004 ab. Übergangsregelung: § 66.

Erneuerbare-Energien-Gesetz

   Teil 2 - Anschluss, Abnahme, Übertragung und Verteilung (§§ 5 - 15)   
   Abschnitt 3 - Kosten (§§ 13 - 15)   

§ 14
Kapazitätserweiterung

Die Kosten der Optimierung, der Verstärkung und des Ausbaus des Netzes trägt der Netzbetreiber.

Rechtsprechung zu § 14 EEG

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Literatur im Internet zu § 14 EEG

Querverweise

Auf § 14 EEG verweisen folgende Vorschriften:
    EEG
      Allgemeine Vorschriften
        § 4 (Gesetzliches Schuldverhältnis)
     
      Rechtsschutz und behördliches Verfahren
        § 57 (Clearingstelle)
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