Erneuerbare-Energien-Gesetz
| Teil 2 - Anschluss, Abnahme, Übertragung und Verteilung (§§ 5 - 15) |
| Abschnitt 3 - Kosten (§§ 13 - 15) |
(1) Die notwendigen Kosten des Anschlusses von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas an den Verknüpfungspunkt nach § 5 Abs. 1 oder 2 sowie der notwendigen Messeinrichtungen zur Erfassung des gelieferten und des bezogenen Stroms trägt die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber.
(2) Weist der Netzbetreiber den Anlagen nach § 5 Abs. 3 einen anderen Verknüpfungspunkt zu, muss er die daraus resultierenden Mehrkosten tragen.
Rechtsprechung zu § 13 EEG
7 Entscheidungen zu § 13 EEG in unserer Datenbank:
- BGH, 27.06.2007 - VIII ZR 149/06
Energierecht - § 13 Abs. 2 Satz 1 EEG stellt kein Verbotsgesetz dar!
Zum selben Verfahren:
- OLG Nürnberg, 19.12.2006 - 3 U 1426/06
Kostentragung für erforderlichen Netzausbau zum Anschluss einer ...
- BGH, 07.02.2007 - VIII ZR 225/05
Gebührenrecht - Windenergieanlagen-Betreiber trägt Anschlusskosten an Stromnetz
- OLG Koblenz, 20.11.2006 - 12 U 87/06
Zulässigkeit einer von § 10 Abs. 2 EEG abweichenden vertraglichen ...
- LG Darmstadt, 11.09.2006 - 22 O 109/06
- LG Frankenthal, 22.03.2011 - 7 O 303/10
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
29.08.2012
08.09.2012
Technische Universität Clausthal
27.09.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Energierecht