Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) ist mit Inkrafttreten des Lissabon-Vertrags zum 1.12.2009 in "Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union" umbenannt worden und hat eine neue Artikelabfolge erhalten. Sie sehen hier die bis zum 30.11.2009 geltende Fassung.

EG-Vertrag

   5. Teil - Die Organe der Gemeinschaft (Art. 189 - 280)   
   Titel I - Vorschriften über die Organe (Art. 189 - 267)   
   Kapitel 1 - Die Organe (Art. 189 - 248)   
   Abschnitt 3 - Die Kommission (Art. 211 - 219)   
Alte Fassung

Artikel 216
(ex-Art. 160)

Jedes Mitglied der Kommission, das die Voraussetzungen für die Ausübung seines Amtes nicht mehr erfüllt oder eine schwere Verfehlung begangen hat, kann auf Antrag des Rates oder der Kommission durch den Gerichtshof seines Amtes enthoben werden.

Rechtsprechung zu Art. 216 EG

5 Entscheidungen zu Art. 216 EG in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu Art. 216 EG

Querverweise

Auf Art. 216 EG verweisen folgende Vorschriften:
    EG
      Die Organe der Gemeinschaft
        Vorschriften über die Organe
          Die Organe
            Die Kommission
              Art. 213 (ex-Art. 157)
              Art. 215
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