Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000
| Zu § 25 des Gesetzes (§§ 56 - 60) |
(1) 1Der Steuererklärung ist eine Abschrift der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung jeweils einschließlich der unverdichteten Kontennachweise mit Kontensalden sowie der Anlagenspiegel und das diesem zugrundeliegende Anlagenverzeichnis, im Fall der Eröffnung des Betriebs auch eine Abschrift der Eröffnungsbilanz beizufügen, wenn der Gewinn nach § 4 Absatz 1, § 5 oder § 5a des Einkommensteuergesetzes ermittelt und auf eine elektronische Übermittlung nach § 5b Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes verzichtet wird. 2Dies gilt auch für solche Bilanzen, die für andere steuerliche Zwecke zu erstellen sind.
(2) 1Enthält die Bilanz Ansätze oder Beträge, die den steuerlichen Vorschriften nicht entsprechen, so sind diese Ansätze oder Beträge durch Zusätze oder Anmerkungen den steuerlichen Vorschriften anzupassen. 2Der Steuerpflichtige kann auch eine den steuerlichen Vorschriften entsprechende Bilanz (Steuerbilanz) beifügen.
(3) 1Liegt ein Anhang, ein Lagebericht, ein Prüfungsbericht oder ein Verzeichnis nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes vor, so ist eine Abschrift der Steuererklärung beizufügen. 2Bei der Gewinnermittlung nach § 5a des Gesetzes ist das besondere Verzeichnis nach § 5a Abs. 4 des Gesetzes der Steuererklärung beizufügen.
(4) 1Wird der Gewinn nach § 4 Abs. 3 des Gesetzes durch den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermittelt, ist die Einnahmenüberschussrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. 2Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall ist der Steuererklärung eine Gewinnermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beizufügen. 3§ 150 Absatz 8 der Abgabenordnung gilt entsprechend.
Fassung aufgrund der Siebten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 19.12.2025
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 30.12.2025 | Siebte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen | 19.12.2025 | |
| 01.01.2017 | Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens | 18.07.2016 | |
| 01.01.2009 | Gesetz zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Steuerverfahrens (Steuerbürokratieabbaugesetz) | 20.12.2008 | |
| 01.01.2003 | Gesetz zur Förderung von Kleinunternehmen und zur Verbesserung der Unternehmensfinanzierung (Kleinunternehmerförderungsgesetz) | 31.07.2003 |
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Rechtsprechung zu § 60 EStDV
222 Entscheidungen zu § 60 EStDV in unserer Datenbank:
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§ 60 EStDV in Nachschlagewerken
- § 60 EStDV wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Elektronische Bilanz
Querverweise
Auf § 60 EStDV verweisen folgende Vorschriften:
- Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000 (EStDV)
- Schlussvorschriften
- § 84 (Anwendungsvorschriften)