Einkommensteuergesetz

   VI. Steuererhebung (§§ 36 - 47)   
   2. Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) (§§ 38 - 42g)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/EStG/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ EStG (https://dejure.org/gesetze/EStG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ EStG
__paste_bez____paste_norm__ Einkommensteuergesetz (https://dejure.org/gesetze/EStG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Einkommensteuergesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 39c
Einbehaltung der Lohnsteuer ohne Lohnsteuerabzugsmerkmale

(1) 1Solange der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zum Zweck des Abrufs der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (§ 39e Absatz 4 Satz 1) die ihm zugeteilte Identifikationsnummer sowie den Tag der Geburt schuldhaft nicht mitteilt oder das Bundeszentralamt für Steuern die Mitteilung elektronischer Lohnsteuerabzugsmerkmale ablehnt, hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer nach Steuerklasse VI zu ermitteln. 2Kann der Arbeitgeber die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale wegen technischer Störungen nicht abrufen oder hat der Arbeitnehmer die fehlende Mitteilung der ihm zuzuteilenden Identifikationsnummer nicht zu vertreten, hat der Arbeitgeber für die Lohnsteuerberechnung die voraussichtlichen Lohnsteuerabzugsmerkmale im Sinne des § 38b längstens für die Dauer von drei Kalendermonaten zu Grunde zu legen. 3Hat nach Ablauf der drei Kalendermonate der Arbeitnehmer die Identifikationsnummer sowie den Tag der Geburt nicht mitgeteilt, ist rückwirkend Satz 1 anzuwenden. 4Sobald dem Arbeitgeber in den Fällen des Satzes 2 die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale vorliegen, sind die Lohnsteuerermittlungen für die vorangegangenen Monate zu überprüfen und, falls erforderlich, zu ändern. 5Die zu wenig oder zu viel einbehaltene Lohnsteuer ist jeweils bei der nächsten Lohnabrechnung auszugleichen.

(2) 1Ist ein Antrag nach § 39 Absatz 3 Satz 1 oder § 39e Absatz 8 nicht gestellt, hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer nach Steuerklasse VI zu ermitteln. 2Legt der Arbeitnehmer binnen sechs Wochen nach Eintritt in das Dienstverhältnis oder nach Beginn des Kalenderjahres eine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug vor, ist Absatz 1 Satz 4 und 5 sinngemäß anzuwenden.

(3) 1In den Fällen des § 38 Absatz 3a Satz 1 kann der Dritte die Lohnsteuer für einen sonstigen Bezug mit 20 Prozent unabhängig von den Lohnsteuerabzugsmerkmalen des Arbeitnehmers ermitteln, wenn der maßgebende Jahresarbeitslohn nach § 39b Absatz 3 zuzüglich des sonstigen Bezugs 10 000 Euro nicht übersteigt. 2Bei der Feststellung des maßgebenden Jahresarbeitslohns sind nur die Lohnzahlungen des Dritten zu berücksichtigen.

Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz - BeitrRLUmsG) vom 07.12.2011 (BGBl. I S. 2592), in Kraft getreten am 01.01.2012 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2012
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz - BeitrRLUmsG)07.12.2011BGBl. I S. 2592
01.01.2007
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Jahressteuergesetz 200713.12.2006BGBl. I S. 2878

Rechtsprechung zu § 39c EStG

160 Entscheidungen zu § 39c EStG in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 160 Entscheidungen

Querverweise

Auf § 39c EStG verweisen folgende Vorschriften:

    Einkommensteuergesetz (EStG) 
      VI. Steuererhebung
        2. Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer)
          § 38b (Lohnsteuerklassen, Zahl der Kinderfreibeträge)
          § 39b (Einbehaltung der Lohnsteuer)
          § 39e (Verfahren zur Bildung und Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale)
          § 40a (Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte)
        4. Veranlagung von Steuerpflichtigen mit steuerabzugspflichtigen Einkünften
          § 46 (Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit)
    Abgabenordnung (AO) 
      Einleitende Vorschriften
        Zuständigkeit der Finanzbehörden
          § 20a (Steuern vom Einkommen bei Bauleistungen)
Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht