Einkommensteuergesetz
| VI. Steuererhebung (§§ 36 - 47) |
| 2. Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) (§§ 38 - 42g) |
(1) 1Der Arbeitgeber ist berechtigt, bei der jeweils nächstfolgenden Lohnzahlung bisher erhobene Lohnsteuer zu erstatten oder noch nicht erhobene Lohnsteuer nachträglich einzubehalten,
2In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1, wenn es sich um Lohnsteuerabzugsmerkmale nach § 39 Absatz 4 Nummer 4 handelt, und in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 ist der Arbeitgeber jedoch verpflichtet, wenn ihm dies wirtschaftlich zumutbar ist.
(2) 1Die zu erstattende Lohnsteuer ist dem Betrag zu entnehmen, den der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer insgesamt an Lohnsteuer einbehalten oder übernommen hat. 2Wenn die zu erstattende Lohnsteuer aus dem Betrag nicht gedeckt werden kann, der insgesamt an Lohnsteuer einzubehalten oder zu übernehmen ist, wird der Fehlbetrag dem Arbeitgeber auf Antrag vom Betriebsstättenfinanzamt ersetzt.
(3) 1Nach Ablauf des Kalenderjahres oder, wenn das Dienstverhältnis vor Ablauf des Kalenderjahres endet, nach Beendigung des Dienstverhältnisses, ist die Änderung des Lohnsteuerabzugs nur bis zur Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung zulässig. 2Bei Änderung des Lohnsteuerabzugs nach Ablauf des Kalenderjahres ist die nachträglich einzubehaltende Lohnsteuer nach dem Jahresarbeitslohn zu ermitteln. 3Eine Erstattung von Lohnsteuer ist nach Ablauf des Kalenderjahres nur im Wege des Lohnsteuer-Jahresausgleichs nach § 42b zulässig. 4Eine Minderung der einzubehaltenden und zu übernehmenden Lohnsteuer (§ 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) nach § 164 Absatz 2 Satz 1 der Abgabenordnung ist nach der Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung nur dann zulässig, wenn sich der Arbeitnehmer ohne vertraglichen Anspruch und gegen den Willen des Arbeitgebers Beträge verschafft hat, für die Lohnsteuer einbehalten wurde. 5In diesem Fall hat der Arbeitgeber die bereits übermittelte oder ausgestellte Lohnsteuerbescheinigung zu berichtigen und sie als geändert gekennzeichnet an die Finanzverwaltung zu übermitteln; § 41b Absatz 1 gilt entsprechend. 6Der Arbeitgeber hat seinen Antrag zu begründen und die Lohnsteuer-Anmeldung (§ 41a Absatz 1 Satz 1) zu berichtigen.
(4) 1Der Arbeitgeber hat die Fälle, in denen er die Lohnsteuer nach Absatz 1 nicht nachträglich einbehält oder die Lohnsteuer nicht nachträglich einbehalten kann, weil
| 1. | der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber Arbeitslohn nicht mehr bezieht oder | |
| 2. | der Arbeitgeber nach Ablauf des Kalenderjahres bereits die Lohnsteuerbescheinigung übermittelt oder ausgeschrieben hat, |
dem Betriebsstättenfinanzamt unverzüglich elektronisch anzuzeigen. 2Das Finanzamt hat die zu wenig erhobene Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nachzufordern, wenn der nachzufordernde Betrag 10 Euro übersteigt. 3§ 42d bleibt unberührt.
Fassung aufgrund des Jahressteuergesetzes 2024 vom 02.12.2024
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2026 | Jahressteuergesetz 2024 | 02.12.2024 | |
| 01.01.2024 | Jahressteuergesetz 2020 | 21.12.2020 | |
| 31.07.2014 | Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften | 25.07.2014 | |
| 01.01.2012 | Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz - BeitrRLUmsG) | 07.12.2011 | |
| 06.03.2009 | Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland | 02.03.2009 |
abzugsmerkmale § 39aFreibetrag und Hinzurechnungsbetrag § 39bEinbehaltung der Lohnsteuer § 39cEinbehaltung der Lohnsteuer ohne Lohnsteuer-
abzugsmerkmale § 39d(weggefallen) § 39eVerfahren zur Bildung und Anwendung der elektronischen Lohnsteuer-
abzugsmerkmale § 39fFaktorverfahren anstelle Steuerklassen-
kombination III/V § 40Pauschalierung der Lohnsteuer in besonderen Fällen § 40aPauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte § 40bPauschalierung der Lohnsteuer bei bestimmten Zukunftssicherungs-
leistungen § 41Aufzeichnungs-
pflichten beim Lohnsteuerabzug § 41aAnmeldung und Abführung der Lohnsteuer § 41bAbschluss des Lohnsteuerabzugs § 41cÄnderung des Lohnsteuerabzugs § 42- § 42a (weggefallen) § 42bLohnsteuer-
Jahresausgleich durch den Arbeitgeber § 42c(weggefallen) § 42dHaftung des Arbeitgebers und Haftung bei Arbeitnehmer-
überlassung § 42eAnrufungsauskunft § 42fLohnsteuer-
Außenprüfung § 42gLohnsteuer-Nachschau
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Rechtsprechung zu § 41c EStG
175 Entscheidungen zu § 41c EStG in unserer Datenbank:
- BFH, 30.09.2020 - VI R 34/18
Keine allgemeine Änderungssperre durch § 41c Abs. 3 Satz 4 EStG
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- BSG, 23.04.2024 - B 12 BA 3/22 R
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Nacherhebung der Lohnsteuer bei beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern; ...
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- BGH, 31.07.2025 - IX ZR 32/24
Die bezahlten Steuerschulden - und ihre Anfechtung als unentgeltliche Leistung
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 31.01.2024 - 4 U 248/22
Anfechtung von Zahlungen auf Steueranmeldungen und -bescheiden
- OLG Frankfurt, 31.01.2024 - 4 U 248/22
Querverweise
Auf § 41c EStG verweisen folgende Vorschriften:
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- VI. Steuererhebung
- IX. Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
- § 52 (Anwendungsvorschriften)