EU-Vertrag

   Titel II - Bestimmungen über die demokratischen Grundsätze (Art. 9 - 12)   
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Art. 9

1Die Union achtet in ihrem gesamten Handeln den Grundsatz der Gleichheit ihrer Bürgerinnen und Bürger, denen ein gleiches Maß an Aufmerksamkeit seitens der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zuteil wird. 2Unionsbürger ist, wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt. 3Die Unionsbürgerschaft tritt zur nationalen Staatsangehörigkeit hinzu, ohne diese zu ersetzen.

Rechtsprechung zu Art. 9 EUV

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