EU-Vertrag
| Titel I - Gemeinsame Bestimmungen (Art. 1 - 9) |
Die Union achtet in ihrem gesamten Handeln den Grundsatz der Gleichheit ihrer Bürgerinnen und Bürger, denen ein gleiches Maß an Aufmerksamkeit seitens der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zuteil wird. Unionsbürger ist, wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt. Die Unionsbürgerschaft tritt zur nationalen Staatsangehörigkeit hinzu, ohne diese zu ersetzen.
Rechtsprechung zu Art. 9 EU
1 Entscheidungen zu Art. 9 EU in unserer Datenbank:
- LG Berlin, 18.03.2010 - 16 O 3/10
Kein Schutz von Bezirksschornsteinfegermeistern durch Verbot der Vermittlung ...
Literatur im Internet zu Art. 9 EU
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