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EU-Vertrag

   Titel II - Bestimmungen über die demokratischen Grundsätze (Art. 9 - 12)   
Gliederung
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Art. 10

(1) Die Arbeitsweise der Union beruht auf der repräsentativen Demokratie.

(2) 1Die Bürgerinnen und Bürger sind auf Unionsebene unmittelbar im Europäischen Parlament vertreten.

2Die Mitgliedstaaten werden im Europäischen Rat von ihrem jeweiligen Staats- oder Regierungschef und im Rat von ihrer jeweiligen Regierung vertreten, die ihrerseits in demokratischer Weise gegenüber ihrem nationalen Parlament oder gegenüber ihren Bürgerinnen und Bürgern Rechenschaft ablegen müssen.

(3) 1Alle Bürgerinnen und Bürger haben das Recht, am demokratischen Leben der Union teilzunehmen. 2Die Entscheidungen werden so offen und bürgernah wie möglich getroffen.

(4) Politische Parteien auf europäischer Ebene tragen zur Herausbildung eines europäischen politischen Bewusstseins und zum Ausdruck des Willens der Bürgerinnen und Bürger der Union bei.

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Rechtsprechung zu Art. 10 EUV

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Querverweise

Auf Art. 10 EUV verweisen folgende Vorschriften:

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