EU-Vertrag
| Titel II - Bestimmungen über die demokratischen Grundsätze (Art. 9 - 12) |
(1) Die Arbeitsweise der Union beruht auf der repräsentativen Demokratie.
(2) Die Bürgerinnen und Bürger sind auf Unionsebene unmittelbar im Europäischen Parlament vertreten.
Die Mitgliedstaaten werden im Europäischen Rat von ihrem jeweiligen Staats- oder Regierungschef und im Rat von ihrer jeweiligen Regierung vertreten, die ihrerseits in demokratischer Weise gegenüber ihrem nationalen Parlament oder gegenüber ihren Bürgerinnen und Bürgern Rechenschaft ablegen müssen.
(3) Alle Bürgerinnen und Bürger haben das Recht, am demokratischen Leben der Union teilzunehmen. Die Entscheidungen werden so offen und bürgernah wie möglich getroffen.
(4) Politische Parteien auf europäischer Ebene tragen zur Herausbildung eines europäischen politischen Bewusstseins und zum Ausdruck des Willens der Bürgerinnen und Bürger der Union bei.
Rechtsprechung zu Art. 10 EU
3 Entscheidungen zu Art. 10 EU in unserer Datenbank:
- BVerfG, 09.11.2011 - 2 BvC 4/10
Fünf-Prozent-Sperrklausel im Europawahlrecht verfassungswidrig
- BVerfG, 30.06.2009 - 2 BvE 2/08
Lissabon
- ArbG Frankfurt/Main, 23.02.2010 - 18 Ca 7714/09
Betriebsbedingte Kündigung bei Insolvenz eines konzernverbundenen Unternehmens im ...
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Literatur im Internet zu Art. 10 EU
- Art. 10 EU wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Politische Partei auf europäischer Ebene - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
- Institutionelle Bestimmungen und Finanzvorschriften
- Vorschriften über die Organe
- Die Organe
- Das Europäische Parlament
- Art. 224 (ex-Artikel 191 Absatz 2 EGV)