Energiewirtschaftsgesetz
| Teil 9 - Sonstige Vorschriften (§§ 109- 111) |
(1) Dieses Gesetz findet auch Anwendung auf Unternehmen, die ganz oder teilweise im Eigentum der öffentlichen Hand stehen oder die von ihr verwaltet oder betrieben werden.
(2) Dieses Gesetz findet Anwendung auf alle Verhaltensweisen, die sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes auswirken, auch wenn sie außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes veranlasst werden.
Literatur im Internet zu § 109 EnWG
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 109 EnWG:
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Anwendungsbereich des Gesetzes
- § 130 (Unternehmen der öffentlichen Hand, Geltungsbereich)
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