Energiewirtschaftsgesetz
| Teil 10 - Evaluierung, Schlussvorschriften (§§ 112 - 118b) |
Die Bundesregierung erlässt mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften über die Durchführung der Verfahren nach den §§ 43 bis 43d sowie 43f und 43g, insbesondere über
| 1. | die Vorbereitung des Verfahrens, | |
| 2. | den behördlichen Dialog mit dem Vorhabenträger und der Öffentlichkeit, | |
| 3. | die Festlegung des Prüfungsrahmens, | |
| 4. | den Inhalt und die Form der Planunterlagen, | |
| 5. | die Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Zügigkeit der Verfahrensabläufe und der vorzunehmenden Prüfungen, | |
| 6. | die Durchführung des Anhörungsverfahrens, | |
| 7. | die Einbeziehung der Umweltverträglichkeitsprüfung in das Verfahren, | |
| 8. | die Beteiligung anderer Behörden und | |
| 9. | die Bekanntgabe der Entscheidung. |
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