Energiewirtschaftsgesetz
Teil 6 - Sicherheit und Zuverlässigkeit der Energieversorgung (§§ 49 - 53b) |
(1) 1Die Bundesregierung berichtet dem Bundestag zum 12. Juli 2023, ob es erforderlich und angemessen ist, die Maßnahmen nach den §§ 50a bis 50h insbesondere in Bezug auf ihre Auswirkungen auf die Energiewirtschaft und den Klimaschutz beizubehalten. 2Die Bundesregierung veröffentlicht den Bericht.
(2) 1Die Bundesregierung berichtet dem Bundestag zum 12. Juli 2023 über die globalen Auswirkungen von Steinkohleimporten aus Abbauregionen außerhalb Deutschlands aufgrund der Maßnahmen nach den §§ 50a bis 50h auf die Abbauregionen in Bezug auf die lokale Umwelt, die Wasserversorgung, die Menschenrechte und den Stand von Strukturwandelprojekten in den Abbauregionen. 2Die Bundesregierung veröffentlicht den Bericht.
(3) 1Nach Ablauf des 31. März 2024 prüft das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, ob und wie viele zusätzliche Treibhausgasemissionen im Rahmen der Gesetzesanwendung ausgestoßen wurden und macht bis spätestens zum Ablauf des 30. Juni 2024 Vorschläge, mit welchen Maßnahmen diese zusätzlichen Emissionen kompensiert werden können. 2Eine Kombination mehrerer ergänzender Maßnahmen zur Kompensation ist möglich, wenn die vollständige Kompensation der zusätzlichen Emissionen dadurch sichergestellt wird.
Hinweis der Redaktion:Außerkrafttreten: § 121 EnWG.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Bereithaltung von Ersatzkraftwerken zur Reduzierung des Gasverbrauchs im Stromsektor im Fall einer drohenden Gasmangellage durch Änderungen des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energiewirtschaftlicher Vorschriften vom 08.07.2022
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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12.07.2022 | Gesetz zur Bereithaltung von Ersatzkraftwerken zur Reduzierung des Gasverbrauchs im Stromsektor im Fall einer drohenden Gasmangellage durch Änderungen des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energiewirtschaftlicher Vorschriften | 08.07.2022 |
ermächtigung; Festlegungskompetenz § 49aElektromagnetische Beeinflussung § 49bTemporäre Höherauslastung § 49cBeschleunigte Umsetzung von Schutz- und Sicherungsmaßnahmen § 50Vorratshaltung zur Sicherung der Energieversorgung § 50a(weggefallen) § 50b(weggefallen) § 50c(weggefallen) § 50dMaßnahmen zur Ausweitung des Stromerzeugungs-
angebots, befristete Versorgungsreserve Braunkohle; Verordnungs-
ermächtigung § 50e(weggefallen) § 50f(weggefallen) § 50g(weggefallen) § 50h(weggefallen) § 50i(weggefallen) § 50jEvaluierung der Maßnahmen nach den §§ 50a bis 50h § 51Monitoring der Versorgungs-
sicherheit § 51aMonitoring des Lastmanagements § 52Meldepflichten bei Versorgungsstörungen § 53Ausschreibung neuer Erzeugungs-
kapazitäten im Elektrizitätsbereich § 53aSicherstellung der Versorgung von Haushaltskunden mit Erdgas § 53bTransport von Großtransformatoren auf Schienenwegen; Verordnungs-
ermächtigung
Querverweise
Auf § 50j EnWG verweisen folgende Vorschriften:
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
- Evaluierung, Schlussvorschriften
- § 121 (Außerkrafttreten der §§ 50a bis 50c und 50e bis 50j)