Energiewirtschaftsgesetz

   Teil 6 - Sicherheit und Zuverlässigkeit der Energieversorgung (§§ 49 - 53b)   
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Textdarstellung

  

§ 51a
Monitoring des Lastmanagements

(1) 1Die Regulierungsbehörde kann zur Durchführung des Monitorings nach § 51 ein Monitoring des Beitrags von Lastmanagement zur Versorgungssicherheit durchführen. 2Dazu kann die Regulierungsbehörde von Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen, die einen jährlichen Stromverbrauch von mehr als 50 Gigawattstunden haben, Informationen verlangen, die erforderlich sein können, um den heutigen und künftigen Beitrag von Lastmanagement im Adressatenkreis für die Versorgungssicherheit an den Strommärkten zu analysieren. 3Auf Verlangen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie muss die Regulierungsbehörde die Informationen einholen und diesem in angemessener Frist sowie in geeigneter Form zur Verfügung stellen.

(2) Die Regulierungsbehörde soll das Marktstammdatenregister nach § 111e nutzen, sobald und soweit darin Daten im Sinne des Absatzes 1 gespeichert sind.

Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Weiterentwicklung des Strommarktes (Strommarktgesetz) vom 26.07.2016 (BGBl. I S. 1786), in Kraft getreten am 30.07.2016 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
30.07.2016
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Weiterentwicklung des Strommarktes (Strommarktgesetz)26.07.2016BGBl. I S. 1786

Querverweise

Auf § 51a EnWG verweisen folgende Vorschriften:

    Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) 
      Regulierung des Netzbetriebs
        Aufgaben der Netzbetreiber
          § 12 (Aufgaben der Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen, Verordnungsermächtigung)
Was ist das?

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