Energiewirtschaftsgesetz

   Teil 6 - Sicherheit und Zuverlässigkeit der Energieversorgung (§§ 49 - 53b)   
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§ 51
Monitoring der Versorgungssicherheit

(1) 1Die Bundesnetzagentur führt in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie fortlaufend ein Monitoring der Versorgungssicherheit nach den Absätzen 2 bis 4 durch. 2Die §§ 73, 75 bis 89 und 106 bis 108 sind entsprechend anzuwenden. 3Bei der Durchführung des Monitorings nach den Absätzen 3 und 4 berücksichtigt die Bundesnetzagentur die nach § 12 Absatz 4 und 5 übermittelten Informationen.

(2) Das Monitoring nach Absatz 1 betrifft im Bereich der Versorgung mit Erdgas insbesondere

1. das heutige und künftige Verhältnis zwischen Angebot und Nachfrage auf dem deutschen Markt und auf dem internationalen Markt,
2. bestehende sowie in der Planung und im Bau befindliche Produktionskapazitäten und Transportleitungen,
3. die erwartete Nachfrageentwicklung,
4. die Qualität und den Umfang der Netzwartung,
5. eine Analyse von Netzstörungen und von Maßnahmen der Netzbetreiber zur kurz- und längerfristigen Gewährleistung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Gasversorgungssystems,
6. Maßnahmen zur Bedienung von Nachfragespitzen und zur Bewältigung von Ausfällen eines oder mehrerer Versorger sowie
7. das verfügbare Angebot auch unter Berücksichtigung der Bevorratungskapazität und des Anteils von Einfuhrverträgen mit einer Lieferzeit von mehr als zehn Jahren (langfristiger Erdgasliefervertrag) sowie deren Restlaufzeit.

(3) 1Das Monitoring nach Absatz 1 betrifft im Bereich der Versorgung mit Elektrizität insbesondere

1. das heutige und künftige Verhältnis zwischen Angebot und Nachfrage auf den europäischen Strommärkten mit Auswirkungen auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland als Teil des Elektrizitätsbinnenmarktes,
2. bestehende sowie in der Planung und im Bau befindliche Erzeugungskapazitäten unter Berücksichtigung von Erzeugungskapazitäten für die Netzreserve nach § 13d sowie die Kapazitätsreserve nach § 13e und Anlagen zur Speicherung von elektrischer Energie,
3. bestehende Verbindungsleitungen sowie in der Planung oder im Bau befindliche Vorhaben einschließlich der in den Anlagen zum Energieleitungsausbaugesetz und zum Bundesbedarfsplangesetz genannten Vorhaben,
4. die erwartete Nachfrageentwicklung,
5. die Qualität und den Umfang der Netzwartung,
6. eine Analyse von Netzstörungen und von Maßnahmen der Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen zur kurz- und längerfristigen Gewährleistung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems einschließlich des Einsatzes von Erzeugungskapazität im Rahmen der Netzreserve nach § 13d sowie der Kapazitätsreserve nach § 13e und
7. Maßnahmen zur Bedienung von Nachfragespitzen und zur Bewältigung von Ausfällen eines oder mehrerer Versorger.

2Bei dem Monitoring sind auch grenzüberschreitende Ausgleichseffekte bei erneuerbaren Energien, Lasten und Kraftwerksausfällen sowie der heutige und künftige Beitrag von Lastmanagement und von Netzersatzanlagen zur Versorgungssicherheit sowie Anpassungsprozesse an den Strommärkten auf Basis von Preissignalen zu analysieren und zu berücksichtigen. 3Zudem sollen mögliche Hemmnisse für die Nutzung von Lastmanagement und von Netzersatzanlagen dargestellt werden.

(4) Das Monitoring nach Absatz 3 umfasst Märkte und Netze und wird in den Berichten nach § 63 integriert dargestellt.

(4a) 1Das Monitoring der Versorgungssicherheit an den Strommärkten nach Absatz 3 erfolgt auf Basis von

1. Indikatoren, die zur Messung der Versorgungssicherheit an den europäischen Strommärkten mit Auswirkungen auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland als Teil des Elektrizitätsbinnenmarktes geeignet sind, sowie
2. Schwellenwerten, bei deren Überschreiten oder Unterschreiten eine Prüfung und bei Bedarf eine Umsetzung angemessener Maßnahmen zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit erfolgt.

2Die Messung der Versorgungssicherheit an den Strommärkten nach Satz 1 erfolgt auf Grundlage wahrscheinlichkeitsbasierter Analysen. 3Die Anforderungen der Verordnung (EU) 943/2019, insbesondere nach den Artikeln 23 und 24 für Abschätzungen der Angemessenheit der Ressourcen, sind einzuhalten. 4Die Analysen nach Satz 2 erfolgen nach dem Stand der Wissenschaft. 5Sie erfolgen insbesondere auf Basis eines integrierten Investitions- und Einsatzmodells, das wettbewerbliches Marktverhalten und Preisbildung auf dem deutschen und europäischen Strommarkt abbildet; dabei sind auch kritische historische Wetter- und Lastjahre, ungeplante Kraftwerksausfälle sowie zeitliche und technische Restriktionen beim Kraftwerkszubau zu berücksichtigen.

(4b) 1Zum Monitoring der Versorgungssicherheit nach Absatz 3 mit Bezug auf die Netze erfolgt eine Analyse, inwieweit aktuell und zukünftig die Sicherheit, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit der Elektrizitätsversorgungsnetze gewährleistet ist und ob Maßnahmen zur kurz- und längerfristigen Gewährleistung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems im Sinne von § 12 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 erforderlich sind. 2Bei der Analyse nach Satz 1 ist die langfristige Netzanalyse der Betreiber der Übertragungsnetze nach § 34 Absatz 1 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes zu berücksichtigen, soweit diese vorliegt. 3In diesem Rahmen ist auch zu untersuchen, inwieweit netztechnische Aspekte die Ergebnisse der Analysen nach Absatz 4a beeinflussen. 4Die Bundesnetzagentur legt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bis zum 31. Oktober 2020 einen Bericht über die auf die Netze bezogene Analyse nach Satz 1 vor.

(5) 1Bei dem Monitoring nach den Absätzen 3 und 4 werden die Betreiber von Übertragungsnetzen sowie das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie regelmäßig bei allen wesentlichen Verfahrensschritten einbezogen. 2Die Regulierungsbehörde übermittelt auf Verlangen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die bei ihr verfügbaren und zur Beobachtung und Bewertung der Versorgungssicherheit notwendigen Daten. 3Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie darf diese Daten einschließlich der unternehmensbezogenen Daten an beauftragte Dritte zu Zwecken der Aus- und Bewertung übermitteln, sofern die vertrauliche Behandlung der Daten gewährleistet ist.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung und zur Änderung weiterer Gesetze (Kohleausstiegsgesetz) vom 08.08.2020 (BGBl. I S. 1818), in Kraft getreten am 01.01.2021 Gesetzesbegründung verfügbar

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Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2021
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung und zur Änderung weiterer Gesetze (Kohleausstiegsgesetz)08.08.2020BGBl. I S. 1818
01.01.2017
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung22.12.2016BGBl. I S. 3106
01.01.2017
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Weiterentwicklung des Strommarktes (Strommarktgesetz)26.07.2016BGBl. I S. 1786
08.09.2015
Änderung
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Änderung
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung31.08.2015BGBl. I S. 1474
04.08.2011
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften26.07.2011BGBl. I S. 1554
17.12.2006
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben09.12.2006BGBl. I S. 2833
§ 49Anforderungen an Energieanlagen; Verordnungs-
ermächtigung; Festlegungskompetenz
§ 49aElektromagnetische Beeinflussung § 49bTemporäre Höherauslastung § 49cBeschleunigte Umsetzung von Schutz- und Sicherungsmaßnahmen § 50Vorratshaltung zur Sicherung der Energieversorgung § 50aMaßnahmen zur Ausweitung des Stromerzeugungs-
angebots, befristete Teilnahme am Strommarkt von Anlagen aus der Netzreserve; Verordnungs-
ermächtigung
§ 50bMaßnahmen zur Ausweitung des Stromerzeugungs-
angebots, Pflicht zur Betriebsbereitschaft und Brennstoff-
bevorratung für die befristete Teilnahme am Strommarkt von Anlagen aus der Netzreserve
§ 50cMaßnahmen zur Ausweitung des Stromerzeugungs-
angebots, Ende der befristeten Teilnahme am Strommarkt und ergänzende Regelungen zur Kostenerstattung
§ 50dMaßnahmen zur Ausweitung des Stromerzeugungs-
angebots, befristete Versorgungsreserve Braunkohle; Verordnungs-
ermächtigung
§ 50eVerordnungs-
ermächtigung zu Maßnahmen zur Ausweitung des Stromerzeugungs-
angebots und Festlegungskompetenz der Bundesnetzagentur
§ 50fVerordnungs-
ermächtigung für Maßnahmen zur Reduzierung der Gasverstromung zur reaktiven und befristeten Gaseinsparung
§ 50gFlexibilisierung der Gasbelieferung § 50hVertragsanalyse der Gaslieferanten für Letztverbraucher § 50iVerhältnis zum Energiesicherungs-
gesetz
§ 50jEvaluierung der Maßnahmen nach den §§ 50a bis 50h § 51Monitoring der Versorgungs-
sicherheit
§ 51aMonitoring des Lastmanagements § 52Meldepflichten bei Versorgungsstörungen § 53Ausschreibung neuer Erzeugungs-
kapazitäten im Elektrizitätsbereich
§ 53aSicherstellung der Versorgung von Haushaltskunden mit Erdgas § 53bTransport von Großtransformatoren auf Schienenwegen; Verordnungs-
ermächtigung
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Rechtsprechung zu § 51 EnWG

10 Entscheidungen zu § 51 EnWG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 51 EnWG verweisen folgende Vorschriften:

    Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) 
      Regulierung des Netzbetriebs
        Aufgaben der Netzbetreiber
          § 12 (Aufgaben der Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen, Verordnungsermächtigung)
     
      Sicherheit und Zuverlässigkeit der Energieversorgung
        § 51a (Monitoring des Lastmanagements)
     
      Behörden
        Bundesbehörden
          § 63 (Berichterstattung)
     
      Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
        Beschwerde
          § 75 (Zulässigkeit, Zuständigkeit)
Was ist das?

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