Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
| Abschnitt 4 - Steuerfestsetzung und Erhebung (§§ 20 - 35) |
(1) Wer sich geschäftsmäßig mit der Verwahrung oder Verwaltung fremden Vermögens befaßt, hat diejenigen in seinem Gewahrsam befindlichen Vermögensgegenstände und diejenigen gegen ihn gerichteten Forderungen, die beim Tod eines Erblassers zu dessen Vermögen gehörten oder über die dem Erblasser zur Zeit seines Todes die Verfügungsmacht zustand, dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige ist zu erstatten:
| 1. | in der Regel: innerhalb eines Monats, seitdem der Todesfall dem Verwahrer oder Verwalter bekanntgeworden ist; | |
| 2. | wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes Angehöriger eines ausländischen Staats war und nach einer Vereinbarung mit diesem Staat der Nachlaß einem konsularischen Vertreter auszuhändigen ist: spätestens bei der Aushändigung des Nachlasses. |
(2) Wer auf den Namen lautende Aktien oder Schuldverschreibungen ausgegeben hat, hat dem Finanzamt schriftlich von dem Antrag, solche Wertpapiere eines Verstorbenen auf den Namen anderer umzuschreiben, vor der Umschreibung Anzeige zu erstatten.
(3) Versicherungsunternehmen haben, bevor sie Versicherungssummen oder Leibrenten einem anderen als dem Versicherungsnehmer auszahlen oder zur Verfügung stellen, hiervon dem Finanzamt schriftlich Anzeige zu erstatten.
(4) Zuwiderhandlungen gegen diese Pflichten werden als Steuerordnungswidrigkeit mit Geldbuße geahndet.
Rechtsprechung zu § 33 ErbStG
52 Entscheidungen zu § 33 ErbStG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BFH, 23.02.2010 - VII R 19/09
Kein Auskunftsanspruch aus Treu und Glauben nach verwaltungsintern getroffener ...
- BFH, 31.05.2006 - II R 66/04
Pflicht zur Anzeige des in ausländischen Zweigniederlassungen inländischer ...
- FG Baden-Württemberg, 12.03.2004 - 9 K 338/99
Anzeigepflicht nach § 33 ErbStG eines inländischen Kreditinstituts wegen ...
- BFH, 02.04.1992 - VIII B 129/91
Auswertung von Mitteilungen der Erbschaftssteuerstellen (§ 33 ErbStG )
- FG Hessen, 15.01.2008 - 1 K 1448/07
Ablehnung eines Auskunftsersuchens: Anspruch auf Überlassung einer Kopie der ...
- FG München, 25.07.2012 - 4 K 2675/09
Erbschaftsteuerliche Anzeigepflicht inländischer Kreditinstitute für ihre ...
- BFH, 15.11.1957 - VI 79/55 U
- BFH, 05.04.1965 - VI 339/63 U
- BFH, 11.10.1957 - III 139/56 U
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Querverweise
- ErbStG
- Steuerfestsetzung und Erhebung
- § 30 (Anzeige des Erwerbs)
- Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
- § 37a (Sondervorschriften aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands)