Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
| Abschnitt 4 - Steuerfestsetzung und Erhebung (§§ 20 - 35) |
(1) In den Fällen des § 31 Abs. 5 ist der Steuerbescheid abweichend von § 122 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung dem Testamentsvollstrecker oder Nachlaßverwalter bekanntzugeben. Diese Personen haben für die Bezahlung der Erbschaftsteuer zu sorgen. Auf Verlangen des Finanzamts ist aus dem Nachlaß Sicherheit zu leisten.
(2) In den Fällen des § 31 Abs. 6 ist der Steuerbescheid dem Nachlaßpfleger bekanntzugeben. Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 32 ErbStG
33 Entscheidungen zu § 32 ErbStG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BFH, 18.03.1986 - II R 2/84
Bestimmtheit eines dem Testamentsvollstrecker bekanntgegebenen ...
- BFH, 04.11.1981 - II R 144/78
AO (1977) § 122 Abs. 1, § 350; ErbStG (1974) § 31 Abs. 5, § ...
- BFH, 21.12.2004 - II B 114/04
Nachlasspflegschaft; unbekannte Erben
- FG Düsseldorf, 26.01.2011 - 4 K 1956/10
Erbschaftsteuerbescheid für Vermächtnisnehmer; Verpflichtung zur Abgabe einer ...
- FG Düsseldorf, 22.08.2007 - 4 K 298/05
Schätzung - Festsetzung von Erbschaftsteuer gegen Unbekannt
- FG München, 23.08.2000 - 4 K 3723/97
Pflicht zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung wegen angeordneter ...
- BFH, 18.06.1986 - II R 38/84
Steuerrechtlicher Erstattungsanspruch bei Leistung an unbeteiligten Dritten
- BFH, 14.11.1990 - II R 255/85
Bekanntgabe eines Erbschaftsteuerbescheids an den Testamentsvollstrecker
- BFH, 30.09.1987 - II R 42/84
Anforderungen an »hinreichende Bestimmtheit« eines Steuerbescheids
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