Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
Abschnitt 4 - Steuerfestsetzung und Erhebung (§§ 20 - 35) |
(1) Jeder der Erbschaftsteuer unterliegende Erwerb (§ 1) ist vom Erwerber, bei einer Zweckzuwendung vom Beschwerten binnen einer Frist von drei Monaten nach erlangter Kenntnis von dem Anfall oder von dem Eintritt der Verpflichtung dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt schriftlich anzuzeigen.
(2) Erfolgt der steuerpflichtige Erwerb durch ein Rechtsgeschäft unter Lebenden, ist zur Anzeige auch derjenige verpflichtet, aus dessen Vermögen der Erwerb stammt.
(3) 1Einer Anzeige bedarf es nicht, wenn der Erwerb auf einer von einem deutschen Gericht, einem deutschen Notar oder einem deutschen Konsul eröffneten Verfügung von Todes wegen beruht und sich aus der Verfügung das Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser unzweifelhaft ergibt; das gilt nicht, wenn zum Erwerb Grundbesitz, Betriebsvermögen, Anteile an Kapitalgesellschaften, die nicht der Anzeigepflicht nach § 33 unterliegen, oder Auslandsvermögen gehört. 2Einer Anzeige bedarf es auch nicht, wenn eine Schenkung unter Lebenden oder eine Zweckzuwendung gerichtlich oder notariell beurkundet ist.
(4) Die Anzeige soll folgende Angaben enthalten:
1. | Vorname und Familienname, Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung), Beruf, Wohnung des Erblassers oder Schenkers und des Erwerbers; | |
2. | Todestag und Sterbeort des Erblassers oder Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung; | |
3. | Gegenstand und Wert des Erwerbs; | |
4. | Rechtsgrund des Erwerbs wie gesetzliche Erbfolge, Vermächtnis, Ausstattung; | |
5. | persönliches Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser oder zum Schenker wie Verwandtschaft, Schwägerschaft, Dienstverhältnis; | |
6. | frühere Zuwendungen des Erblassers oder Schenkers an den Erwerber nach Art, Wert und Zeitpunkt der einzelnen Zuwendung. |
(5) 1In den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 4 ist von der Stiftung oder dem Verein binnen einer Frist von drei Monaten nach dem Zeitpunkt des ersten Übergangs von Vermögen auf die Stiftung oder auf den Verein der Vermögensübergang dem nach § 35 Absatz 4 zuständigen Finanzamt schriftlich anzuzeigen. 2Die Anzeige soll folgende Angaben enthalten:
Fassung aufgrund des Jahressteuergesetzes 2020 vom 21.12.2020
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
29.12.2020 | Jahressteuergesetz 2020 | 21.12.2020 | |
06.11.2015 | Steueränderungsgesetz 2015 | 02.11.2015 | |
01.01.2009 | Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (Erbschaftsteuerreformgesetz) | 24.12.2008 |
Rechtsprechung zu § 30 ErbStG
164 Entscheidungen zu § 30 ErbStG in unserer Datenbank:
- FG Hessen, 07.05.2018 - 10 K 477/17
§ 235 AO, § 370 Abs. 1 AO, § 29 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG, § 30 ErbStG
- FG Nürnberg, 03.09.2015 - 4 K 317/14
Anzeigepflicht bei Erbfällen: Eintritt der Festsetzungsverjährung
- BFH, 28.08.2019 - II R 7/17
Beginn des Laufs von Hinterziehungszinsen bei einer durch Unterlassen der Anzeige ...
Zum selben Verfahren:
- FG Münster, 24.11.2016 - 3 K 1627/15
Beginn des Zinslaufs für die Festsetzung von Hinterziehungszinsen zur ...
- FG Münster, 24.11.2016 - 3 K 1627/15
- BFH, 28.08.2019 - II R 8/17
Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 28.08.2019 II R 7/17 - Beginn des Laufs von ...
Zum selben Verfahren:
- FG Münster, 24.11.2016 - 3 K 1628/15
Beginn des Zinslaufs für die Festsetzung von Hinterziehungszinsen zur ...
- FG Münster, 24.11.2016 - 3 K 1628/15
- FG Nürnberg, 16.06.2016 - 4 K 1902/15
Nichtangabe einer Kunstsammlung mit erheblichen Wert bei Erklärung der Schenkung ...
- BFH, 27.04.2022 - II R 17/20
Lauf der Festsetzungsfrist bei Erbeinsetzung
Zum selben Verfahren:
- FG Sachsen, 12.12.2019 - 6 K 358/19
Ablauf der Festsetzungsfrist zum Zeitpunkt des Erlasses des ...
- FG Sachsen, 12.12.2019 - 6 K 358/19
- FG Berlin-Brandenburg, 05.11.2015 - 14 K 14201/14
Schenkungsteuerbescheid vom 01.11.2012
Querverweise
Auf § 30 ErbStG verweisen folgende Vorschriften:
- Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG)
- Wertermittlung
- § 13 (Steuerbefreiungen)
- Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
- § 37 (Anwendung des Gesetzes)
Redaktionelle Querverweise zu § 30 ErbStG:
- Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG)
- Steuerpflicht
- § 8 (Zweckzuwendungen) (zu § 30 I)