Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz

   Abschnitt 1 - Steuerpflicht (§§ 1 - 9)   
§ 1
Steuerpflichtige Vorgänge

(1) Der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) unterliegen

1. der Erwerb von Todes wegen;
2. die Schenkungen unter Lebenden;
3. die Zweckzuwendungen;
4. das Vermögen einer Stiftung, sofern sie wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien errichtet ist, und eines Vereins, dessen Zweck wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, in Zeitabständen von je 30 Jahren seit dem in § 9 Abs. 1 Nr. 4 bestimmten Zeitpunkt.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erwerbe von Todes wegen auch für Schenkungen und Zweckzuwendungen, die Vorschriften über Schenkungen auch für Zweckzuwendungen unter Lebenden.

Rechtsprechung zu § 1 ErbStG

274 Entscheidungen zu § 1 ErbStG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

Zur Gesamtübersicht

Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Stellenmarkt mit 25.628 aktuellen Stellenanzeigen bei



Ausgewählte Stellenangebote:
BGB/Familienrecht
bildungsmarkt-sachsen.de
01662 Meißen
26.05.2012

Stellenangebote mit Schwerpunkt Erbrecht

Literatur im Internet zu § 1 ErbStG

Querverweise

Auf § 1 ErbStG verweisen folgende Vorschriften:
    ErbStG
      Steuerpflicht
        § 2 (Persönliche Steuerpflicht)
        § 9 (Entstehung der Steuer)
     
      Wertermittlung
        § 10 (Steuerpflichtiger Erwerb)
        § 13a (Steuerbefreiung für Betriebsvermögen, Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und Anteile an Kapitalgesellschaften)
        § 13c (Steuerbefreiung für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke)
     
      Berechnung der Steuer
        § 15 (Steuerklassen)
     
      Steuerfestsetzung und Erhebung
        § 20 (Steuerschuldner)
        § 24 (Verrentung der Steuerschuld in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4)
        § 28 (Stundung)
        § 30 (Anzeige des Erwerbs)
Redaktionelle Querverweise zu § 1 ErbStG:

Rechtsberatung

Sofortige Rechtsauskunft zu § 1 ErbStG bei frag-einen-anwalt.de
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Frage stellen

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht