Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz

   Abschnitt 1 - Steuerpflicht (§§ 1 - 9)   
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Textdarstellung

  

§ 1
Steuerpflichtige Vorgänge

(1) Der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) unterliegen

1. der Erwerb von Todes wegen;
2. die Schenkungen unter Lebenden;
3. die Zweckzuwendungen;
4. das Vermögen einer Stiftung, sofern sie wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien errichtet ist, und eines Vereins, dessen Zweck wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, in Zeitabständen von je 30 Jahren seit dem in § 9 Abs. 1 Nr. 4 bestimmten Zeitpunkt.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erwerbe von Todes wegen auch für Schenkungen und Zweckzuwendungen, die Vorschriften über Schenkungen auch für Zweckzuwendungen unter Lebenden.

Rechtsprechung zu § 1 ErbStG

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Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 1 ErbStG

28.04.1983Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 1 Abs. 1 Nr. 4 und § 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes)BGBl. I S. 525

Querverweise

Auf § 1 ErbStG verweisen folgende Vorschriften:

    Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) 
      Steuerpflicht
        § 2 (Persönliche Steuerpflicht)
        § 2a (Rechtsfähige Personengesellschaft)
        § 9 (Entstehung der Steuer)
     
      Wertermittlung
        § 10 (Steuerpflichtiger Erwerb)
        § 13a (Steuerbefreiung für Betriebsvermögen, Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und Anteile an Kapitalgesellschaften)
        § 13c (Verschonungsabschlag bei Großerwerben von begünstigtem Vermögen)
        § 13d (Steuerbefreiung für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke)
     
      Berechnung der Steuer
        § 15 (Steuerklassen)
     
      Steuerfestsetzung und Erhebung
        § 20 (Steuerschuldner)
        § 24 (Verrentung der Steuerschuld in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4)
        § 28 (Stundung)
        § 28a (Verschonungsbedarfsprüfung)
        § 30 (Anzeige des Erwerbs)
        § 31 (Steuererklärung)
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