Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz

   Abschnitt 1 - Steuerpflicht (§§ 1 - 9)   

§ 1
Steuerpflichtige Vorgänge

(1) Der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) unterliegen

1. der Erwerb von Todes wegen;
2. die Schenkungen unter Lebenden;
3. die Zweckzuwendungen;
4. das Vermögen einer Stiftung, sofern sie wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien errichtet ist, und eines Vereins, dessen Zweck wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, in Zeitabständen von je 30 Jahren seit dem in § 9 Abs. 1 Nr. 4 bestimmten Zeitpunkt.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erwerbe von Todes wegen auch für Schenkungen und Zweckzuwendungen, die Vorschriften über Schenkungen auch für Zweckzuwendungen unter Lebenden.

Rechtsprechung zu § 1 ErbStG

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Literatur im Internet zu § 1 ErbStG

Querverweise

Auf § 1 ErbStG verweisen folgende Vorschriften:
    ErbStG
      Steuerpflicht
        § 2 (Persönliche Steuerpflicht)
        § 9 (Entstehung der Steuer)
     
      Wertermittlung
        § 10 (Steuerpflichtiger Erwerb)
        § 13a (Steuerbefreiung für Betriebsvermögen, Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und Anteile an Kapitalgesellschaften)
        § 13c (Steuerbefreiung für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke)
     
      Berechnung der Steuer
        § 15 (Steuerklassen)
     
      Steuerfestsetzung und Erhebung
        § 20 (Steuerschuldner)
        § 24 (Verrentung der Steuerschuld in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4)
        § 28 (Stundung)
        § 30 (Anzeige des Erwerbs)
Redaktionelle Querverweise zu § 1 ErbStG:
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