Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
| Abschnitt 1 - Steuerpflicht (§§ 1 - 9) |
(1) Der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) unterliegen
| 1. | der Erwerb von Todes wegen; | |
| 2. | die Schenkungen unter Lebenden; | |
| 3. | die Zweckzuwendungen; | |
| 4. | das Vermögen einer Stiftung, sofern sie wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien errichtet ist, und eines Vereins, dessen Zweck wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, in Zeitabständen von je 30 Jahren seit dem in § 9 Abs. 1 Nr. 4 bestimmten Zeitpunkt. |
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erwerbe von Todes wegen auch für Schenkungen und Zweckzuwendungen, die Vorschriften über Schenkungen auch für Zweckzuwendungen unter Lebenden.
Rechtsprechung zu § 1 ErbStG
274 Entscheidungen zu § 1 ErbStG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BFH, 10.12.1997 - II R 25/94
Erbersatzsteuer bei Familienstiftungen
- FG Berlin-Brandenburg, 05.09.2007 - 14 K 5016/03
Ersatzerbschaftsteuer - Wesen einer Stiftung als Familienstiftung - "Interesse" ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 18.11.2009 - II R 46/07
Ersatzerbschaftsteuer bei Familienstiftung - Beurteilung einer Stiftung als ...
- BFH, 18.11.2009 - II R 46/07
- BVerfG, 08.03.1983 - 2 BvL 27/81
Verfassungsmäßigkeit des § 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG
- BFH, 08.10.2003 - II R 46/01
Zahlung zur Abwendung des Pflichtteilsherausgabeanspruchs
- FG Nürnberg, 29.07.2010 - 4 K 392/09
Unentgeltliche Zuwendung an GmbH kann mehrfach besteuert werden
- BFH, 08.04.1981 - II R 47/79
- BFH, 28.10.1992 - II R 21/92
Erbschaftsteuerpflicht bei unentgeltlicher Übertragung des ...
- BFH, 14.02.2007 - II R 65/05
Zum selben Verfahren:
- FG Düsseldorf, 05.10.2005 - 4 K 4933/03
Schenkungsteuer; Familienverein; Umwandlung in GmbH; auflösungsähnliche ...
- FG Düsseldorf, 05.10.2005 - 4 K 4933/03
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