Unbestrittene-Forderungen-Vollstreckungstitel-VO

   Kapitel I - Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen (Art. 1 - 4)   
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Textdarstellung

  

Art. 3
Vollstreckungstitel, die als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt werden

(1) Diese Verordnung gilt für Entscheidungen, gerichtliche Vergleiche und öffentliche Urkunden über unbestrittene Forderungen.

Eine Forderung gilt als "unbestritten", wenn

a) der Schuldner ihr im gerichtlichen Verfahren ausdrücklich durch Anerkenntnis oder durch einen von einem Gericht gebilligten oder vor einem Gericht im Laufe eines Verfahrens geschlossenen Vergleich zugestimmt hat oder
b) der Schuldner ihr im gerichtlichen Verfahren zu keiner Zeit nach den maßgeblichen Verfahrensvorschriften des Rechts des Ursprungsmitgliedstaats widersprochen hat oder
c) der Schuldner zu einer Gerichtsverhandlung über die Forderung nicht erschienen oder dabei nicht vertreten worden ist, nachdem er zuvor im gerichtlichen Verfahren der Forderung widersprochen hatte, sofern ein solches Verhalten nach dem Recht des Ursprungsmitgliedstaats als stillschweigendes Zugeständnis der Forderung oder des vom Gläubiger behaupteten Sachverhalts anzusehen ist oder
d) der Schuldner die Forderung ausdrücklich in einer öffentlichen Urkunde anerkannt hat.

(2) Diese Verordnung gilt auch für Entscheidungen, die nach Anfechtung von als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigten Entscheidungen, gerichtlichen Vergleichen oder öffentlichen Urkunden ergangen sind.

Rechtsprechung zu Art. 3 EuVTVO

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Querverweise

Auf Art. 3 EuVTVO verweisen folgende Vorschriften:

    Unbestrittene-Forderungen-Vollstreckungstitel-VO (EuVTVO) 
      Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
        Art. 4 (Begriffsbestimmungen)
     
      Der Europäische Vollstreckungstitel
        Art. 6 (Voraussetzungen für die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel)
     
      Mindestvorschriften für Verfahren über unbestrittene Forderungen
        Art. 12 (Anwendungsbereich der Mindestvorschriften)
     
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