Siehe nun das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).
Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit
Achter Abschnitt - Vereinssachen. Partnerschaftssachen. Güterrechtsregister (§§ 159 - 162) |
(1) Gegen die Verfügung, durch welche die Anmeldung eines Vereins oder einer Satzungsänderung zur Eintragung in das Vereinsregister zurückgewiesen wird, findet die sofortige Beschwerde statt.
(2) 1Die Verfügung, durch die dem Verein die Rechtsfähigkeit auf Grund des § 73 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entzogen wird, ist dem Vorstand bekanntzumachen. 2Gegen sie findet die sofortige Beschwerde statt. 3Die Verfügung wird erst mit der Rechtskraft wirksam.
Rechtsprechung zu § 160a FGG
50 Entscheidungen zu § 160a FGG in unserer Datenbank:
- KG, 01.02.2005 - 1 W 528/01
Vereinsregister: Rechtsschutzbedürfnis für die erneute Anmeldung eines Vereins
- OLG Düsseldorf, 16.11.2006 - 3 Wx 219/06
Sofortige Beschwerde statthaftes Rechtsmittel bei Ablehnung der Eintragung als ...
- OLG Köln, 02.10.1996 - 2 Wx 31/96
Bezeichnung eines Vereins als "Stiftung"
- OLG Köln, 20.01.2006 - 2 Wx 44/05
UWG-Recht, Handelsrecht, Gesellschaftsrecht
- VG Berlin, 10.01.1980 - 1 A 711.79
Eintragung eines Vereins in das Vereinsregister; Verfahren zur Entziehung der ...
- OLG Frankfurt, 22.05.2006 - 20 W 542/05
Vereinsrecht: Erwerb einer notfalls zu vermietenden Hausmeisterwohnung für eine ...
- LG Bonn, 10.05.1983 - 5 T 79/83
Anmeldung der Änderung des Vereinsvorstandes
- BayObLG, 06.04.1989 - BReg. 3 Z 10/89
Entgeltliche Vergabe sog. Ferienwohnrechte als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ...
- LG Chemnitz, 23.08.1994 - 7 T 2916/94
- OLG Köln, 21.07.1983 - 2 Wx 18/83
Nachweis der Vollmacht