Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit
| Achter Abschnitt - Vereinssachen. Partnerschaftssachen. Güterrechtsregister (§§ 159 - 162) |
(1) Gegen die Verfügung, durch welche die Anmeldung eines Vereins oder einer Satzungsänderung zur Eintragung in das Vereinsregister zurückgewiesen wird, findet die sofortige Beschwerde statt.
(2) Die Verfügung, durch die dem Verein die Rechtsfähigkeit auf Grund des § 73 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entzogen wird, ist dem Vorstand bekanntzumachen. Gegen sie findet die sofortige Beschwerde statt. Die Verfügung wird erst mit der Rechtskraft wirksam.
Rechtsprechung zu § 160a FGG
30 Entscheidungen zu § 160a FGG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- KG, 01.02.2005 - 1 W 528/01
Vereinsregister: Rechtsschutzbedürfnis für die erneute Anmeldung eines Vereins
- KG, 26.10.2004 - 1 W 269/04
Vereinsrecht: Vorliegen eines wirtschaftlichen Vereins
- OLG Düsseldorf, 16.11.2006 - 3 Wx 219/06
Sofortige Beschwerde statthaftes Rechtsmittel bei Ablehnung der Eintragung als ...
- OLG Köln, 02.10.1996 - 2 Wx 31/96
Bezeichnung eines Vereins als "Stiftung"
- KG, 26.10.2004 - 1 W 295/04
Vereinsregistereintragung: Eintragungsfähigkeit eines gemeinnützigen Vereins ...
- OLG Köln, 20.01.2006 - 2 Wx 44/05
UWG-Recht, Handelsrecht, Gesellschaftsrecht
- OLG Köln, 28.09.2009 - 2 Wx 36/09
Zulässigkeit der Eintragung eines Vereins als Unterstützungskasse
- OLG Frankfurt, 22.05.2006 - 20 W 542/05
Wohnungseigentum - Verein als Treuhänder einer WEG
- OLG Hamm, 06.09.2007 - 15 W 129/07
Eintragungsfähigkeit eines Behindertensportvereins als Idealverein
- OLG Hamm, 07.12.2006 - 15 W 279/06
Frühester Wirksamkeitszeitpunkt einer Satzungsänderung
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