Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) ist zum 1.9.2009 außer Kraft getreten.
Siehe nun das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).
Siehe nun das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).
Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit
Achter Abschnitt - Vereinssachen. Partnerschaftssachen. Güterrechtsregister (§§ 159 - 162) |
Außer Kraft
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (https://dejure.org/gesetze/FGG/__paste_norm__.html)
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Rechtsprechung zu § 160 FGG
11 Entscheidungen zu § 160 FGG in unserer Datenbank:
- BayObLG, 15.01.2004 - 3Z BR 227/03
Auslegung einer Beschwerde im Vereinsrecht
- KG, 19.05.1998 - 1 W 5678/97
Erforderliches Quorum zur Einberufung einer Vertreterversammlung einer ...
- OLG Köln, 03.01.2000 - 2 W 214/99
Insolvenzantrag gegen eine mangels eines Geschäftsführers nicht prozeßfähige GmbH
- LG Kassel, 30.12.2004 - 3 T 679/04
- BayObLG, 16.07.2004 - 3Z BR 100/04
Ladung zur Mitgliederversammlung eines Vereins - Begriff der "besonderen ...
- AG Gummersbach, 27.01.2009 - 14 C 33/08
Muss Verwalter bestellt werden?
- BayObLG, 28.03.1990 - BReg. 1b Z 13/89
- OLG Frankfurt, 10.03.1972 - 20 W 85/72
Zu den formalen Voraussetzungen, die vor Erteilung einer Ermächtigung nach § 37 ...
- OLG Celle, 21.09.1992 - 20 W 9/92
- OLG Düsseldorf, 23.01.2004 - 3 Wx 102/02
Beendigung der Liquidation eines Vereins