Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit

   Achter Abschnitt - Vereinssachen. Partnerschaftssachen. Güterrechtsregister (§§ 159 - 162)   
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Im Falle des § 37 des Bürgerlichen Gesetzbuchs soll das Gericht vor der Verfügung, durch welche über das Verlangen, eine Mitgliederversammlung zu berufen, entschieden wird, soweit tunlich den Vorstand des Vereins hören. Gegen die Verfügung findet die sofortige Beschwerde statt.

Literatur im Internet zu § 160 FGG

Querverweise

Auf § 160 FGG verweisen folgende Vorschriften:

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