Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit
| Achter Abschnitt - Vereinssachen. Partnerschaftssachen. Güterrechtsregister (§§ 159 - 162) |
Im Falle des § 37 des Bürgerlichen Gesetzbuchs soll das Gericht vor der Verfügung, durch welche über das Verlangen, eine Mitgliederversammlung zu berufen, entschieden wird, soweit tunlich den Vorstand des Vereins hören. Gegen die Verfügung findet die sofortige Beschwerde statt.
Literatur im Internet zu § 160 FGG
Querverweise
Auf § 160 FGG verweisen folgende Vorschriften:
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Aufgaben und Stellung des Rechtspflegers
- § 3 (Übertragene Geschäfte)
Rechtsberatung
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