Finanzgerichtsordnung
| Erster Teil - Gerichtsverfassung (§§ 1 - 39) |
| Abschnitt I - Gerichte (§§ 1 - 13) |
(1) Der Bundesfinanzhof besteht aus dem Präsidenten und aus den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl.
(2) Beim Bundesfinanzhof werden Senate gebildet. § 5 Abs. 2 Satz 2 gilt sinngemäß.
(3) Die Senate des Bundesfinanzhofs entscheiden in der Besetzung von fünf Richtern, bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung in der Besetzung von drei Richtern.
Rechtsprechung zu § 10 FGO
65 Entscheidungen zu § 10 FGO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BFH, 14.02.1978 - VII R 91/77
- BFH, 10.03.1969 - GrS 4/68
- BFH, 19.03.1970 - IV 178/64
- BFH, 19.06.1979 - VII B 16/78
- BFH, 28.06.2005 - X E 1/05
Besetzung des BFH bei Beschlüssen über Erinnerungen gegen Kostenrechnungen
- BFH, 26.11.1979 - GrS 2/79
- BFH, 10.05.2001 - I S 3/01
VZ
- BFH, 28.11.1977 - GrS 4/77
- BFH, 24.01.1978 - VII R 118/74
- BFH, 17.02.1971 - I R 148/68
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