Finanzgerichtsordnung
Erster Teil - Gerichtsverfassung (§§ 1 - 39) |
Abschnitt I - Gerichte (§§ 1 - 13) |
(1) Der Bundesfinanzhof besteht aus dem Präsidenten und aus den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl.
(2) 1Beim Bundesfinanzhof werden Senate gebildet. 2§ 5 Abs. 2 Satz 2 gilt sinngemäß.
(3) Die Senate des Bundesfinanzhofs entscheiden in der Besetzung von fünf Richtern, bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung in der Besetzung von drei Richtern.
Rechtsprechung zu § 10 FGO
156 Entscheidungen zu § 10 FGO in unserer Datenbank:
- BFH, 21.09.2021 - X S 22/21
Behandlung von Anträgen auf Berichtigung des Tatbestands von BFH-Urteilen
- BFH, 14.06.2023 - XI S 2/23
Anhörungsrüge: Anforderungen an das Vorliegen einer Überraschungsentscheidung und ...
- BFH, 28.12.2022 - III B 48/22
Aussetzung der Vollziehung; Säumniszuschläge
- BVerfG, 10.04.2018 - 1 BvR 1236/11
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Gewerbesteuerpflicht für Gewinne aus ...
- VGH Bayern, 01.02.2022 - 6 CE 21.2708
Bund darf Vizepräsidentenstelle am Bundesfinanzhof vorläufig nicht besetzen
- BFH, 14.03.2019 - V B 34/17
Besetzungsmangel bei Doppelpräsidentschaft in unterschiedlichen Gerichtszweigen
- VGH Bayern, 01.02.2022 - 6 CE 21.2696
Besetzung der Vizepräsidentenstelle am Bundesfinanzhof
- BFH, 04.08.2014 - VII R 28/13
Offensichtliche Unzulässigkeit eines Ergänzungsbeschlusses - Kostenfreiheit für ...
- BFH, 10.02.2021 - IV R 35/19
Bindungswirkung von sog. Von-bis-Werten in einer Zulassungsbescheinigung; ...
- FG Thüringen, 21.02.2019 - 3 K 401/18
Keine Erstattungszinsen nach § 233a AO auf Beträge, die auf der Grundlage des ...