(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bestimmt im Benehmen mit den Landesplanungsbehörden der beteiligten Länder die Planung und Linienführung der Bundesfernstraßen. Dies gilt nicht für den Neubau von Ortsumgehungen. Eine Ortsumgehung ist der Teil einer Bundesstraße, der der Beseitigung einer Ortsdurchfahrt dient.
(2) Bei der Bestimmung der Linienführung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit und des Ergebnisses des Raumordnungsverfahrens im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Die Bestimmung der Linienführung ist innerhalb einer Frist von drei Monaten abzuschließen.
(3) Wenn Ortsplanungen oder Landesplanungen die Änderung bestehender oder die Schaffung neuer Bundesfernstraßen zur Folge haben können, ist die Straßenbaubehörde zu beteiligen. Sie hat die Belange der Bundesfernstraßen in dem Verfahren zu vertreten. Bundesplanungen haben grundsätzlich Vorrang vor Orts- und Landesplanungen.
Rechtsprechung zu § 16 FStrG
127 Entscheidungen zu § 16 FStrG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 27.05.2009 - III ZR 285/08
Immobilien - Vorwirkung einer Enteignung durch vorbereitende Planungen
- BVerwG, 29.01.2001 - 4 B 87.00
- BVerwG, 17.02.1969 - IV B 223.68
- BVerwG, 09.06.2004 - 9 A 11.03
Straßenplanung; Planfeststellung; anerkannter Naturschutzverein; Klagebefugnis; ...
- BVerwG, 26.06.1981 - 4 C 5.78
Rechtsnatur und gerichtliche Überprüfung der Planungs- und ...
- VGH Bayern, 19.04.2005 - 8 AS 02.40046
Anordnung der aufschiebenden Wirkung bei Vorlage an EuGH - Erheblichkeit von ...
- BVerwG, 29.10.1982 - 4 C 5.78
- BVerwG, 30.06.1970 - IV B 65.70
- VGH Baden-Württemberg, 14.12.1992 - 8 S 1741/92
Neuerrichtung einer Tankanlage und Rastanlage an einer Bundesautobahn; zur ...
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Querverweise
- Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
- Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft
- Netz "Natura 2000"
- § 36 (Pläne)