(1) 1Das Fernstraßen-Bundesamt bestimmt im Benehmen mit den Landesplanungsbehörden der beteiligten Länder die Planung und Linienführung der Bundesfernstraßen. 2Dies gilt nicht für den Neubau von Ortsumgehungen. 3Eine Ortsumgehung ist der Teil einer Bundesstraße, der der Beseitigung einer Ortsdurchfahrt dient.
(2) 1Bei der Bestimmung der Linienführung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit und des Ergebnisses der Raumverträglichkeitsprüfung im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. 2Die Bestimmung der Linienführung ist innerhalb einer Frist von drei Monaten abzuschließen.
(3) 1Wenn Ortsplanungen oder Landesplanungen die Änderung bestehender oder die Schaffung neuer Bundesfernstraßen zur Folge haben können, ist die zuständige Straßenbaubehörde des Landes oder das Fernstraßen-Bundesamt, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, zu beteiligen. 2Sie haben die Belange der Bundesfernstraßen in dem Verfahren zu vertreten. 3Bundesplanungen haben grundsätzlich Vorrang vor Orts- und Landesplanungen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Raumordnungsgesetzes und anderer Vorschriften vom 22.03.2023
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
28.09.2023 | Gesetz zur Änderung des Raumordnungsgesetzes und anderer Vorschriften | 22.03.2023 | |
01.01.2021 | Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften | 14.08.2017 | |
08.09.2015 | Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 31.08.2015 | |
17.12.2006 | Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben | 09.12.2006 |
Rechtsprechung zu § 16 FStrG
225 Entscheidungen zu § 16 FStrG in unserer Datenbank:
- BVerwG, 24.03.2021 - 4 VR 2.20
Rechtsschutzkonzentration bei der Bundesfachplanung
- BVerwG, 24.02.2021 - 9 A 8.20
Straßenrechtliche Planfeststellung (A 20 Schleswig-Holstein)
- VGH Bayern, 21.06.2023 - 8 A 21.40036
Erfolglose Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluss für eine Ortsumfahrung ...
- VGH Bayern, 20.07.2023 - 8 A 20.40020
Planfeststellung für Ortsumfahrung Laufen
- VGH Bayern, 20.07.2023 - 8 A 20.40025
Erfolglose Klage eines enteignungsbetroffenen Landwirts gegen einen ...
- VGH Bayern, 20.07.2023 - 8 A 20.40023
Erfolglose Klage eines enteignungsbetroffenen Landwirts gegen einen ...
- VGH Bayern, 20.07.2023 - 8 A 20.40024
Erfolglose Klage eines enteignungsbetroffenen Landwirts gegen einen ...
- BVerwG, 11.07.2019 - 9 A 14.18
Vorerst kein Weiterbau der A 39 bei Wolfsburg
- BGH, 27.05.2009 - III ZR 285/08
Möglichkeit des Ansehens der Bekanntgabe der Linienführung einer Bundesfernstraße ...
- BVerwG, 06.11.2013 - 9 A 14.12
Naturschutzvereinigung; Planfeststellung; Linienbestimmung; Habitatschutz; ...
Querverweise
Auf § 16 FStrG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
- Besondere Verfahrensvorschriften für bestimmte Umweltprüfungen
- § 47 (Linienbestimmung und Genehmigung von Flugplätzen)
- Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
- Besondere Verfahrensvorschriften für die Umweltprüfungen
- § 15 (Linienbestimmung und Genehmigung von Flugplätzen)
- Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
- Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft
- Netz "Natura 2000"
- § 36 (Pläne)