Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 110) |
| Abschnitt 8 - Vollstreckung (§§ 86 - 96a) |
| Unterabschnitt 2 - Vollstreckung von Entscheidungen über die Herausgabe von Personen und die Regelung des Umgangs (§§ 88 - 94) |
(1) 1Bei der Zuwiderhandlung gegen einen Vollstreckungstitel zur Herausgabe von Personen und zur Regelung des Umgangs kann das Gericht gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft anordnen. 2Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgelds keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft anordnen. 3Die Anordnungen ergehen durch Beschluss.
(2) Der Beschluss, der die Herausgabe der Person oder die Regelung des Umgangs anordnet, hat auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen den Vollstreckungstitel hinzuweisen.
(3) 1Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. 2Für den Vollzug der Haft gelten § 802g Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, die §§ 802h und 802j Abs. 1 der Zivilprozessordnung entsprechend.
(4) 1Die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleibt, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat. 2Werden Gründe, aus denen sich das fehlende Vertretenmüssen ergibt, nachträglich vorgetragen, wird die Festsetzung aufgehoben.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 29.07.2009
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2013 | Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung | 29.07.2009 |
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 89 FamFG
558 Entscheidungen zu § 89 FamFG in unserer Datenbank:
- OLG Karlsruhe, 20.04.2026 - 16 WF 25/26
Ordnungsgeld; Ordnungsmittel; Verfahren
- BVerfG, 17.02.2022 - 1 BvR 743/21
Nichtannahmebeschluss: Pflicht der Eltern zum Kindesumgang (§ 1684 Abs 1 BGB) mit ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Köln, 17.12.2020 - 25 UF 191/20
Beschwerde gegen eine Umgangsregelung; Häufigkeit und Dauer eines anzuordnenden ...
- OLG Köln, 17.12.2020 - 25 UF 191/20
- BGH, 21.02.2024 - XII ZB 401/23
Voraussetzungen eines Kontaktverbots für die übrigen Zeiten bei einer ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 05.06.2023 - 6 WF 68/23
Vollstreckung von Umgangsregelungen
- OLG Frankfurt, 05.06.2023 - 6 WF 68/23
- OLG Hamm, 24.01.2022 - 13 WF 210/21
Ordnungsgeld wegen Verstoßes gegen eine gerichtlich gebilligte ...
- BGH, 03.08.2016 - XII ZB 86/15
Familiensache: Hinweis auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen eine ...
Zum selben Verfahren:
- KG, 15.08.2023 - 17 WF 51/23
Auslegung eines Umgangstitels: Zulässigkeit von Anrufen eines Elternteils beim ...
- OLG Frankfurt, 08.06.2026 - 6 WF 139/26
Zuwiderhandlung gegen Umgangstitel
§ 89 FamFG in Nachschlagewerken
- § 89 FamFG wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Betreuungsverfügung
Querverweise
Auf § 89 FamFG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Familiensachen
- Allgemeine Vorschriften
- § 113 (Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung)