Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 110) |
| Abschnitt 8 - Vollstreckung (§§ 86 - 96a) |
| Unterabschnitt 2 - Vollstreckung von Entscheidungen über die Herausgabe von Personen und die Regelung des Umgangs (§§ 88 - 94) |
(1) Das Gericht kann durch ausdrücklichen Beschluss zur Vollstreckung unmittelbaren Zwang anordnen, wenn
| 1. | die Festsetzung von Ordnungsmitteln erfolglos geblieben ist; | |
| 2. | die Festsetzung von Ordnungsmitteln keinen Erfolg verspricht; | |
| 3. | eine alsbaldige Vollstreckung der Entscheidung unbedingt geboten ist. |
(2) Anwendung unmittelbaren Zwanges gegen ein Kind darf nicht zugelassen werden, wenn das Kind herausgegeben werden soll, um das Umgangsrecht auszuüben. Im Übrigen darf unmittelbarer Zwang gegen ein Kind nur zugelassen werden, wenn dies unter Berücksichtigung des Kindeswohls gerechtfertigt ist und eine Durchsetzung der Verpflichtung mit milderen Mitteln nicht möglich ist.
Rechtsprechung zu § 90 FamFG
10 Entscheidungen zu § 90 FamFG in unserer Datenbank:
- VG Ansbach, 25.03.2013 - AN 14 E 13.00553
Kinder- und Jugendhilfe
- EGMR, 18.01.2011 - 26755/10
- OLG Hamm, 12.06.2012 - 11 UF 117/12
Gewöhnlicher Aufenthalt
- VerfG Brandenburg, 21.10.2011 - VfGBbg 15/11
Art 10 Verf BB, Art 12 Abs 1 Verf BB, Art 26 Verf BB, Art 27 Verf BB, Art 52 Abs ...
- AG Ansbach, 26.05.2011 - 4 F 283/10
Gerichtliche Umgangsregelung: Anordnung des begleiteten Umgangs bei Verdacht auf ...
- BVerfG, 09.03.2011 - 1 BvR 752/10
Verpflichtung zur Aufnahme einer Belehrung nach § 89 Abs. 2 Gesetz über das ...
- AG Hamm, 27.05.2010 - 3 F 281/10
Aufenthalts- und Herausgabeentscheidung als Scherungsmaßnahme
- OLG Düsseldorf, 02.02.2011 - 1 UF 110/10
- OLG Saarbrücken, 05.11.2010 - 9 UF 112/10
Begriff des gewöhnlichen Aufenthaltes i.S. von Art. 12 HKÜ
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Querverweise
- FamFG
- Verfahren in Familiensachen
- Allgemeine Vorschriften
- § 113 (Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung)
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- Angelegenheit
- § 19 (Rechtszug; Tätigkeiten, die mit dem Verfahren zusammenhängen)
- Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit (AGGVG)
- Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG)
- Gerichtsvollzieher
- § 13 (Landesrechtliche Zuständigkeiten)