Grundbuchordnung
9. Abschnitt - Übergangs- und Schlußbestimmungen (§§ 142 - 151) |
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Für Erklärungen, die bis einschließlich 8. Juni 2017 beurkundet oder beglaubigt wurden, findet § 15 Absatz 3 keine Anwendung.
Vorschrift angefügt durch das Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze vom 01.06.2017
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
09.06.2017 | Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze | 01.06.2017 |
Rechtsprechung zu § 151 GBO
2 Entscheidungen zu § 151 GBO in unserer Datenbank:
- OLG Celle, 06.11.2017 - 18 W 57/17
Voraussetzungen der Löschung einer Grundschuld
- OLG Schleswig, 28.07.2017 - 2 Wx 50/17
Grundbuch; Notar; Prüfungspflicht