Gewerbeordnung

   2. Titel - Stehendes Gewerbe (§§ 14 - 54)   
   2. Erfordernis besonderer Überwachung oder Genehmigung (§§ 16 - 40)   
   A. Anlagen, die einer besonderen Überwachung bedürfen (§§ 16 - 28)   
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(weggefallen)

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