Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung

   Zu § 11 des Gesetzes (§§ 22 - 24)   
§ 22
Hausgewerbetreibende und ihnen gleichgestellte Personen

 Betreibt ein Hausgewerbetreibender oder eine ihm gleichgestellte Person noch eine andere gewerbliche Tätigkeit und sind beide Tätigkeiten als eine Einheit anzusehen, so ist § 11 Abs. 3 des Gesetzes nur anzuwenden, wenn die andere Tätigkeit nicht überwiegt.  Die Vergünstigung gilt in diesem Fall für den gesamten Gewerbeertrag.

Rechtsprechung zu § 22 GewStDV

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