Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung
| Zu § 11 des Gesetzes (§§ 22 - 24) |
Betreibt ein Hausgewerbetreibender oder eine ihm gleichgestellte Person noch eine andere gewerbliche Tätigkeit und sind beide Tätigkeiten als eine Einheit anzusehen, so ist § 11 Abs. 3 des Gesetzes nur anzuwenden, wenn die andere Tätigkeit nicht überwiegt. Die Vergünstigung gilt in diesem Fall für den gesamten Gewerbeertrag.
Rechtsprechung zu § 22 GewStDV
5 Entscheidungen zu § 22 GewStDV in unserer Datenbank:
- BFH, 04.10.1962 - IV 100/60 U
- BFH, 08.03.1960 - I 226/59 U
- BFH, 07.02.1963 - IV 154/61 U
- BFH, 04.12.1962 - I 98/60 U
- BFH, 08.07.1971 - IV 186/65
Personengesellschaft als Hausgewerbetreibender
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