Handelsgesetzbuch

   3. Buch - Handelsbücher (§§ 238 - 342e)   
   2. Abschnitt - Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften (§§ 264 - 335b)   
   1. Unterabschnitt - Jahresabschluß der Kapitalgesellschaft und Lagebericht (§§ 264 - 289)   
   1. Titel - Allgemeine Vorschriften (§§ 264 - 265)   
§ 264d
Kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaft

Eine Kapitalgesellschaft ist kapitalmarktorientiert, wenn sie einen organisierten Markt im Sinn des § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes durch von ihr ausgegebene Wertpapiere im Sinn des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes in Anspruch nimmt oder die Zulassung solcher Wertpapiere zum Handel an einem organisierten Markt beantragt hat.

Hinweis der Redaktion:

Übergangsvorschriften in Art. 66 EGHGB.

Rechtsprechung zu § 264d HGB

2 Entscheidungen zu § 264d HGB in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 264d HGB

Querverweise

Auf § 264d HGB verweisen folgende Vorschriften:
    HGB
      Handelsbücher
        Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften
          Jahresabschluß der Kapitalgesellschaft und Lagebericht
            Bilanz
              § 267 (Umschreibung der Größenklassen)
            Anhang
              § 286 (Unterlassen von Angaben)
            Lagebericht
          Konzernabschluß und Konzernlagebericht
            Anwendungsbereich
              § 293 (Größenabhängige Befreiungen)
            Konzernanhang
              § 313 (Erläuterung der Konzernbilanz und der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung. Angaben zum Beteiligungsbesitz)
            Konzernlagebericht
          Prüfung
            § 319a (Besondere Ausschlussgründe bei Unternehmen von öffentlichem Interesse)
            § 324 (Prüfungsausschuss)
          Offenlegung. Prüfung durch den Betreiber des Bundesanzeigers
            § 325 (Offenlegung)
        Ergänzende Vorschriften für Unternehmen bestimmter Geschäftszweige
          Ergänzende Vorschriften für Kreditinstitute
          Ergänzende Vorschriften für Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds
    Genossenschaftsgesetz (GenG)
      Verfassung der Genossenschaft
        § 36 (Aufsichtsrat)
        § 38 (Aufgaben des Aufsichtsrats)
     
      Prüfung und Prüfungsverbände
        § 53 (Pflichtprüfung)
        § 55 (Prüfung durch den Verband)
        § 63h (Sonderuntersuchungen)
    Aktiengesetz (AktG)
      Aktiengesellschaft
        Verfassung der Aktiengesellschaft
          Aufsichtsrat
            § 100 (Persönliche Voraussetzungen für Aufsichtsratsmitglieder)
            § 107 (Innere Ordnung des Aufsichtsrats)
          Hauptversammlung
            Einberufung der Hauptversammlung
              § 124 (Bekanntmachung von Ergänzungsverlangen; Vorschläge zur Beschlussfassung)
        Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung
          Maßnahmen der Kapitalbeschaffung
            Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
              § 209 (Zugrunde gelegte Bilanz)

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