Handelsgesetzbuch
| 3. Buch - Handelsbücher (§§ 238 - 342e) |
| 2. Abschnitt - Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften (§§ 264 - 335b) |
| 1. Unterabschnitt - Jahresabschluß der Kapitalgesellschaft und Lagebericht (§§ 264 - 289) |
| 1. Titel - Allgemeine Vorschriften (§§ 264 - 265) |
Eine Kapitalgesellschaft ist kapitalmarktorientiert, wenn sie einen organisierten Markt im Sinn des § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes durch von ihr ausgegebene Wertpapiere im Sinn des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes in Anspruch nimmt oder die Zulassung solcher Wertpapiere zum Handel an einem organisierten Markt beantragt hat.
Hinweis der Redaktion:Übergangsvorschriften in Art. 66 EGHGB.
Rechtsprechung zu § 264d HGB
2 Entscheidungen zu § 264d HGB in unserer Datenbank:
- LG München I, 05.11.2009 - 5 HKO 15312/09
Anforderungen an "qualifizierten Aufsichtsrat"
- OLG München, 02.07.2009 - 31 Wx 24/09
Berufung von nicht vorgeschlagenen Personen in den Aufsichtsrat
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Querverweise
Auf § 264d HGB verweisen folgende Vorschriften:
- HGB
- Handelsbücher
- Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften
- Jahresabschluß der Kapitalgesellschaft und Lagebericht
- Bilanz
- § 267 (Umschreibung der Größenklassen)
- Anhang
- § 286 (Unterlassen von Angaben)
- Lagebericht
- § 289
- Konzernabschluß und Konzernlagebericht
- Anwendungsbereich
- § 293 (Größenabhängige Befreiungen)
- Konzernanhang
- § 313 (Erläuterung der Konzernbilanz und der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung. Angaben zum Beteiligungsbesitz)
- Konzernlagebericht
- § 315
- Prüfung
- Offenlegung. Prüfung durch den Betreiber des Bundesanzeigers
- § 325 (Offenlegung)
- Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch (EGHGB)
- Übergangsvorschriften zum Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz
- § 66
- Aktiengesetz (AktG)
- Aktiengesellschaft
- Verfassung der Aktiengesellschaft
- Aufsichtsrat
- Hauptversammlung
- Einberufung der Hauptversammlung
- § 124 (Bekanntmachung von Ergänzungsverlangen; Vorschläge zur Beschlussfassung)
- Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung
- Maßnahmen der Kapitalbeschaffung
- Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
- § 209 (Zugrunde gelegte Bilanz)
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