Handelsgesetzbuch

   3. Buch - Handelsbücher (§§ 238 - 342a)   
   2. Abschnitt - Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften (§§ 264 - 335b)   
   4. Unterabschnitt - Offenlegung. Prüfung durch den Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers (§§ 325 - 329)   
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Erleichterung für bestimmte kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften

§ 325 Abs. 4 Satz 1 ist auf eine Kapitalgesellschaft nicht anzuwenden, wenn sie ausschließlich zum Handel an einem organisierten Markt zugelassene Schuldtitel im Sinn des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes mit einer Mindeststückelung von 50 000 Euro oder dem am Ausgabetag entsprechenden Gegenwert einer anderen Währung begibt.

Hinweis der Redaktion:

Übergangsvorschriften in Art. 61 EGHGB.

Literatur im Internet zu § 327a HGB

Querverweise

Auf § 327a HGB verweisen folgende Vorschriften:
    HGB
      Handelsbücher
        Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften
          Jahresabschluß der Kapitalgesellschaft und Lagebericht
            Allgemeine Vorschriften
              § 264 (Pflicht zur Aufstellung)
          Konzernabschluß und Konzernlagebericht
            Anwendungsbereich
              § 290 (Pflicht zur Aufstellung)
            Inhalt und Form des Konzernabschlusses
              § 297 (Inhalt)
          Offenlegung. Prüfung durch den Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers
            § 325 (Offenlegung)
            § 329 (Prüfungs- und Unterrichtungspflicht des Betreibers des elektronischen Bundesanzeigers)
        Ergänzende Vorschriften für eingetragene Genossenschaften
          § 339 (Offenlegung)
        Ergänzende Vorschriften für Unternehmen bestimmter Geschäftszweige
          Ergänzende Vorschriften für Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds
            Jahresabschluß, Lagebericht
              § 341a (Anzuwendende Vorschriften)
            Konzernabschluß, Konzernlagebericht
              § 341i (Aufstellung, Fristen)
            Offenlegung
              § 341l (Offenlegung)

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