Handelsgesetzbuch
| 3. Buch - Handelsbücher (§§ 238 - 342a) |
| 2. Abschnitt - Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften (§§ 264 - 335b) |
| 4. Unterabschnitt - Offenlegung. Prüfung durch den Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers (§§ 325 - 329) |
§ 325 Abs. 4 Satz 1 ist auf eine Kapitalgesellschaft nicht anzuwenden, wenn sie ausschließlich zum Handel an einem organisierten Markt zugelassene Schuldtitel im Sinn des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes mit einer Mindeststückelung von 50 000 Euro oder dem am Ausgabetag entsprechenden Gegenwert einer anderen Währung begibt.
Hinweis der Redaktion:Übergangsvorschriften in Art. 61 EGHGB.
Literatur im Internet zu § 327a HGB
Querverweise
Auf § 327a HGB verweisen folgende Vorschriften:
- HGB
- Handelsbücher
- Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften
- Jahresabschluß der Kapitalgesellschaft und Lagebericht
- Allgemeine Vorschriften
- § 264 (Pflicht zur Aufstellung)
- Ergänzende Vorschriften für eingetragene Genossenschaften
- § 339 (Offenlegung)
Rechtsberatung
- Sofortige Rechtsauskunft zu § 327a HGB bei

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