Handelsgesetzbuch
1. Buch - Handelsstand (§§ 1 - 104a) |
6. Abschnitt - Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge (§§ 59 - 83) |
(1) Eine Vereinbarung zwischen dem Prinzipal und dem Handlungsgehilfen, die den Gehilfen für die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses in seiner gewerblichen Tätigkeit beschränkt (Wettbewerbverbot), bedarf der Schriftform und der Aushändigung einer vom Prinzipal unterzeichneten, die vereinbarten Bestimmungen enthaltenden Urkunde an den Gehilfen.
(2) Das Wettbewerbverbot ist nur verbindlich, wenn sich der Prinzipal verpflichtet, für die Dauer des Verbots eine Entschädigung zu zahlen, die für jedes Jahr des Verbots mindestens die Hälfte der von dem Handlungsgehilfen zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen erreicht.
Rechtsprechung zu § 74 HGB
731 Entscheidungen zu § 74 HGB in unserer Datenbank:
- BAG, 25.08.2022 - 8 AZR 453/21
Karenzentschädigung - Einbeziehung von Leistungen Dritter
Zum selben Verfahren:
- ArbG Minden, 17.02.2021 - 3 Ca 470/20
Die Zuwendungen von Restricted Stock Units durch eine Konzerngesellschaft stellen ...
- LAG Hamm, 11.08.2021 - 10 Sa 284/21
Berechnung der Karenzentschädigung; Begriff der vertragsmäßigen Leistung; ...
- ArbG Minden, 17.02.2021 - 3 Ca 470/20
- BAG, 31.01.2018 - 10 AZR 392/17
Karenzentschädigung - Rücktritt vom nachvertraglichen Wettbewerbsverbot
- BAG, 16.12.2021 - 8 AZR 498/20
Karenzentschädigung - Anrechnung anderweitigen Erwerbs
Zum selben Verfahren:
- LAG Schleswig-Holstein, 10.09.2020 - 5 Sa 24/20
Nachvertragliches verbindliches Wettbewerbsverbot; Anrechnungsmethodik bei ...
- LAG Schleswig-Holstein, 10.09.2020 - 5 Sa 24/20
- BAG, 07.07.2015 - 10 AZR 260/14
Wettbewerbsverbot - Karenzentschädigung
Zum selben Verfahren:
- LAG Baden-Württemberg, 14.01.2014 - 15 Sa 24/13
Karenzentschädigung - nachvertragliches Wettbewerbsverbot
- LAG Baden-Württemberg, 14.01.2014 - 15 Sa 24/13
- LAG Köln, 13.09.2022 - 4 Sa 416/21
Anspruch auf Karenzentschädigung; Keine Anrechnung anderweitigen Erwerbs bei ...
- BAG, 22.03.2017 - 10 AZR 448/15
Wettbewerbsverbot - salvatorische Klausel
§ 74 HGB in Nachschlagewerken
- § 74 HGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Wettbewerbsverbot
Querverweise
Auf § 74 HGB verweisen folgende Vorschriften:
- Gewerbeordnung (GewO)
- Arbeitnehmer
- 1. Allgemeine arbeitsrechtliche Grundsätze
- § 110 (Wettbewerbsverbot)
Redaktionelle Querverweise zu § 74 HGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Willenserklärung
- § 126 (Schriftform) (zu § 74 I)