Honorarordnung für Architekten und Ingenieure

   Teil 2 - Flächenplanung (§§ 17 - 32)   
   Abschnitt 2 - Landschaftsplanung (§§ 22 - 32)   
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Textdarstellung

  

§ 22
Anwendungsbereich

(1) Landschaftsplanerische Leistungen umfassen das Vorbereiten und das Erstellen der für die Pläne nach Absatz 2 erforderlichen Ausarbeitungen.

(2) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind für folgende Pläne anzuwenden:

1. Landschaftspläne,
2. Grünordnungspläne und Landschaftsplanerische Fachbeiträge,
3. Landschaftsrahmenpläne,
4. Landschaftspflegerische Begleitpläne,
5. Pflege- und Entwicklungspläne.

Rechtsprechung zu § 22 HOAI

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