Jugendstrafvollzugsgesetz
Zweiter Teil - Gestaltung des Jugendstrafvollzuges (§§ 21 - 111) |
Erster Abschnitt - Grundsätze (§§ 21 - 23) |
(1) 1Die jungen Gefangenen sind unter Achtung ihrer Grund- und Menschenrechte zu behandeln. 2Niemand darf unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterworfen werden.
(2) Die jungen Gefangenen sind in der Ehrfurcht vor Gott, im Geiste der christlichen Nächstenliebe, zur Brüderlichkeit aller Menschen und zur Friedensliebe, in der Liebe zu Volk und Heimat, zu sittlicher und politischer Verantwortlichkeit, zu beruflicher und sozialer Bewährung und zu freiheitlicher demokratischer Gesinnung zu erziehen.
(3) Das Leben im Jugendstrafvollzug soll den allgemeinen Lebensverhältnissen junger Menschen in Freiheit soweit als möglich angeglichen werden.
(4) 1Schädlichen Folgen des Jugendstrafvollzuges ist entgegenzuwirken. 2Die jungen Gefangenen sind insbesondere vor Übergriffen zu schützen.
(5) Zur Erreichung des Erziehungsziels soll die Einsicht in die dem Opfer zugefügten Tatfolgen geweckt und sollen geeignete Maßnahmen zum Ausgleich angestrebt werden.
(6) Den jungen Gefangenen soll ermöglicht werden, von und mit Gleichaltrigen zu lernen und Verantwortung für Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse zu übernehmen, die sich nach ihrer Eigenart und Aufgabe der Jugendstrafanstalt für ihre Mitwirkung eignen.
(7) Bereitschaft, Mitwirkung und Fortschritte der jungen Gefangenen sollen im Leistungsbereich, bei der Freizeitgestaltung, in den Kontaktmöglichkeiten, durch Öffnung des Vollzuges und andere geeignete Maßnahmen anerkannt und belohnt werden, soweit die gesetzlichen und tatsächlichen Voraussetzungen dies zulassen.
(8) Bei der Gestaltung des Vollzugs sind der Entwicklungsstand von Jugendlichen, Heranwachsenden und jungen Erwachsenen sowie deren Lebensverhältnisse und unterschiedliche Bedürfnisse, insbesondere die von weiblichen und männlichen Gefangenen zu berücksichtigen.
und Erziehungsgrundsätze § 23Mitwirkung und Stellung der jungen Gefangenen