Erstes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Gemeinsame Regelungen und Organisation

   Abschnitt 7 - Datenschutz (§§ 27 - 55)   
   Unterabschnitt 4 - Schutzmaßnahmen und Rechte der Betroffenen (§§ 46 - 50)   

§ 47
Schutz besonderer Daten

(1) Personenbezogene Daten, die anlässlich ärztlicher Untersuchungen erhoben worden sind, sowie die freiwillig offenbarten Angaben zum religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnis von Gefangenen dürfen in der Justizvollzugsanstalt nicht allgemein kenntlich gemacht werden. Gesundheitsakten und Krankenblätter sind getrennt von anderen Unterlagen zu führen und besonders zu sichern. Andere personenbezogene Daten über Gefangene dürfen innerhalb der Justizvollzugsanstalt allgemein kenntlich gemacht werden, soweit dies für ein geordnetes Zusammenleben in der Justizvollzugsanstalt erforderlich ist; § 44 Abs. 1 und 2 sowie § 45 Abs. 2 bleiben unberührt.

(2) Personenbezogene Daten, die durch die in § 203 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 des Strafgesetzbuchs (StGB) genannten Personen oder den seelsorgerlichen Dienst erhoben oder diesen sonst bekannt geworden sind, unterliegen auch gegenüber der Justizvollzugsanstalt der Schweigepflicht. Die in § 203 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 StGB genannten Personen haben sich gegenüber der Anstaltsleiterin oder dem Anstaltsleiter zu offenbaren, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit der Justizvollzugsanstalt oder für Leib oder Leben von Gefangenen oder Dritten erforderlich ist oder die Tatsachen sonst für die Aufgabenerfüllung der Justizvollzugsanstalt erforderlich sind. Die Angehörigen der anderen Fachdienste im Justizvollzug mit Ausnahme des seelsorgerlichen Dienstes sowie alle anderen Vollzugsbediensteten haben sich gegenüber der Anstaltsleiterin oder dem Anstaltsleiter zu offenbaren, sofern dies für den Vollzug der Freiheitsentziehung dienlich ist. Sonstige Offenbarungspflichten und -befugnisse bleiben unberührt. Die Gefangenen sind bei Eintritt in die Justizvollzugsanstalt über die nach Satz 2 und 3 bestehenden Offenbarungspflichten zu unterrichten.

(3) Die nach Absatz 2 Satz 2 offenbarten Daten dürfen nur für den Zweck, für den sie offenbart wurden oder für den eine Offenbarung zulässig gewesen wäre, und nur unter denselben Voraussetzungen verarbeitet werden, unter denen die in § 203 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 StGB genannten Personen selbst hierzu befugt wären. Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter kann unter diesen Voraussetzungen die unmittelbare Offenbarung gegenüber bestimmten Anstaltsbediensteten oder der Vollzugskonferenz allgemein zulassen. Medizinische Warnhinweise, die keinen Rückschluss auf konkrete Erkrankungen zulassen, sind in Akten und Dateien zulässig, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für Leib oder Leben von Gefangenen oder Dritten erforderlich ist.

(4) Sofern Angehörige von Fachdiensten außerhalb des Vollzugs mit der Untersuchung, Behandlung oder Betreuung einer oder eines Gefangenen beauftragt werden, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die beauftragte Person auch zur Unterrichtung des entsprechenden Fachdienstes in der Justizvollzugsanstalt befugt ist.

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Literatur im Internet zu § 47 JVollzGB I

Querverweise

Auf § 47 JVollzGB I verweisen folgende Vorschriften:
    JVollzGB I
      Datenschutz
        Übermittlung, Nutzung, Veränderung und Speicherung von Daten
          § 44 (Einschränkungen der Verarbeitung und Übermittlungsverantwortung)
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