Viertes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Jugendstrafvollzug
Abschnitt 7 - Soziale Hilfe (§§ 38 - 39) |
(1) Bei der Aufnahme wird den jungen Gefangenen geholfen, die notwendigen Maßnahmen für hilfsbedürftige Angehörige zu veranlassen und ihre Habe außerhalb der Jugendstrafanstalt sicherzustellen.
(2) 1Jungen Gefangenen ist eine Beratung in für sie bedeutsamen rechtlichen und sozialen Fragestellungen zu ermöglichen. 2Ihnen ist zu helfen, für Unterhaltsberechtigte zu sorgen, Schulden zu regulieren und den durch die Straftat verursachten Schaden zu regeln. 3Die Beratung soll hierbei auch die Benennung von Stellen und Einrichtungen außerhalb der Jugendstrafanstalt umfassen.
(3) Auf Grund des Diagnoseverfahrens oder auf Wunsch können suchtgefährdete oder süchtige junge Gefangene Suchtberatung und Vermittlung in Therapieeinrichtungen des Justizvollzugs oder anderer Träger erhalten.