Viertes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Jugendstrafvollzug

   Abschnitt 8 - Erziehung im Leistungsbereich (§§ 40 - 52)   

§ 40
Grundsatz

(1) Junge Gefangene haben ein Recht auf schulische und berufliche Bildung, sinnstiftende Arbeit und Training sozialer Kompetenzen.

(2) Junge Gefangene sind verpflichtet, im Erziehungsplan vorgesehene schulische oder berufliche Bildungsmaßnahmen, eine zugewiesene Arbeit, arbeitstherapeutische oder sonstige Beschäftigung auszuüben, soweit sie hierzu körperlich in der Lage sind.

(3) Die Jugendstrafanstalt soll jungen Gefangenen wirtschaftlich ergiebige Arbeit zuweisen und dabei ihre Fähigkeiten und Neigungen nach Möglichkeit berücksichtigen.

(4) Junge Gefangene, die zu wirtschaftlich ergiebiger Arbeit nicht in der Lage sind oder im Leistungsbereich besonderer Erziehung bedürfen, sollen arbeitstherapeutisch beschäftigt werden oder ihre sozialen Kompetenzen trainieren.

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Literatur im Internet zu § 40 JVollzGB IV

Querverweise

Auf § 40 JVollzGB IV verweisen folgende Vorschriften:
    JVollzGB IV
      Erzieherische Maßnahmen und Disziplinarmaßnahmen
        § 79 (Vollstreckung und Vollzug der Disziplinarmaßnahmen)
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