Kommunalabgabengesetz

   Fünfter Teil - Kostenersatz und sonstige Abgaben (§§ 42 - 45)   
§ 43
Kurtaxe

(1) Kurorte, Erholungsorte und sonstige Fremdenverkehrsgemeinden können eine Kurtaxe erheben, um ihre Kosten für die Herstellung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen und für die zu diesem Zweck durchgeführten Veranstaltungen sowie für die, gegebenenfalls auch im Rahmen eines überregionalen Verbunds, den Kur- und Erholungsgästen eingeräumte Möglichkeit der kostenlosen Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs zu decken. Pauschale Zuweisungen nach dem Finanzausgleichsgesetz sind von den Kosten nicht abzusetzen; § 14 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 und Sätze 2 bis 7 gilt entsprechend. Zu den Kosten im Sinne des Satzes 1 rechnen auch die Kosten, die einem Dritten entstehen, dessen sich die Gemeinde bedient, soweit sie dem Dritten von der Gemeinde geschuldet werden.

(2) Die Kurtaxe wird von allen Personen erhoben, die sich in der Gemeinde aufhalten, aber nicht Einwohner der Gemeinde sind (ortsfremde Personen) und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Einrichtungen und zur Teilnahme an den Veranstaltungen geboten ist. Die Kurtaxe wird auch von Einwohnern erhoben, die den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen in einer anderen Gemeinde haben. Die Kurtaxe wird nicht von ortsfremden Personen und von Einwohnern im Sinne von Satz 2 erhoben, die in der Gemeinde arbeiten oder in Ausbildung stehen oder sich aus beruflichen Gründen zur Teilnahme an Tagungen oder sonstigen Veranstaltungen in der Gemeinde aufhalten.

(3) Durch Satzung kann bestimmt werden, dass

1. die Kurtaxe auch von ortsfremden Personen und von Einwohnern im Sinne von Absatz 2 Satz 2 erhoben wird, die sich aus beruflichen Gründen zur Teilnahme an Tagungen oder sonstigen Veranstaltungen in der Gemeinde aufhalten,
2. Beherberger und Betreiber eines Campingplatzes oder einer Hafenanlage mit Schiffsliegeplatz verpflichtet sind, die bei ihnen verweilenden ortsfremden Personen der Gemeinde zu melden sowie die Kurtaxe einzuziehen und an die Gemeinde abzuführen; sie haften insoweit für die Einziehung und Abführung der Kurtaxe,
3. die in Nummer 2 genannten Pflichten Reiseunternehmern obliegen, wenn die Kurtaxe in dem Entgelt enthalten ist, das die Reiseteilnehmer an den Reiseunternehmer zu entrichten haben und
4. die Beherberger und Betreiber eines Campingplatzes oder einer Hafenanlage mit Schiffsliegeplatz die von den ortsfremden Personen zu erhebende Kurtaxe durch eine Jahrespauschalkurtaxe ablösen können.

Rechtsprechung zu § 43 KAG

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Literatur im Internet zu § 43 KAG

Querverweise

Auf § 43 KAG verweisen folgende Vorschriften:
    KAG
      Kostenersatz und sonstige Abgaben
        § 44 (Fremdenverkehrsbeiträge)

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