Körperschaftsteuergesetz

   Dritter Teil - Tarif, Besteuerung bei ausländischen Einkunftsteilen (§§ 23 - 26)   

§ 23
Steuersatz

(1) Die Körperschaftsteuer beträgt 15 Prozent des zu versteuernden Einkommens.

(2) Wird die Einkommensteuer auf Grund der Ermächtigung des § 51 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes herabgesetzt oder erhöht, so ermäßigt oder erhöht sich die Körperschaftsteuer entsprechend.

Rechtsprechung zu § 23 KStG

157 Entscheidungen zu § 23 KStG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

Alle 157 Entscheidungen

Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Stellenmarkt mit 23.716 aktuellen Stellenanzeigen bei



Ausgewählte Stellenangebote:
Nürnberg
28.09.2012
Oldenburg (Oldb)
28.09.2012

Stellenangebote mit Schwerpunkt Steuerrecht

Literatur im Internet zu § 23 KStG

Querverweise

Auf § 23 KStG verweisen folgende Vorschriften:
    KStG
      Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
        § 33 (Ermächtigungen)
        § 34 (Schlussvorschriften)
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht