Kreditwesengesetz
Dritter Abschnitt - Vorschriften über die Beaufsichtigung der Institute (§§ 32 - 51) |
1. Zulassung zum Geschäftsbetrieb (§§ 32 - 38) |
(1) § 45 der Gewerbeordnung findet auf Institute keine Anwendung.
(2) 1Nach dem Tode des Inhabers der Erlaubnis darf ein Institut durch zwei Stellvertreter ohne Erlaubnis für die Erben bis zur Dauer eines Jahres fortgeführt werden. 2Die Stellvertreter sind unverzüglich nach dem Todesfall zu bestimmen; sie gelten als Geschäftsleiter. 3Ist ein Stellvertreter nicht zuverlässig oder hat er nicht die erforderliche fachliche Eignung, kann die Aufsichtsbehörde die Fortführung der Geschäfte untersagen. 4Sie kann die Frist nach Satz 1 aus besonderen Gründen verlängern. 5Für Finanzdienstleistungsinstitute, die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, genügt ein Stellvertreter.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (BRRD-Umsetzungsgesetz) vom 10.12.2014
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
19.12.2014 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (BRRD-Umsetzungsgesetz) | 10.12.2014 |
Rechtsprechung zu § 34 KWG
19 Entscheidungen zu § 34 KWG in unserer Datenbank:
- VG Trier, 20.01.2015 - 1 K 1591/14
Trierer Stadtratswahl
- OVG Sachsen-Anhalt, 17.10.2017 - 4 L 88/16
Wiederholungswahl des Stadtrates der Hansestadt Stendal gültig
- VG Wiesbaden, 12.01.2017 - 7 K 998/16
Bei Stimmengleichheit zweier Listen von Wahlvorschlägen kann auf die Durchführung ...
- VG Neustadt, 08.10.2014 - 3 K 647/14
Gemeinderatswahl in Wattenheim ungültig
- VGH Hessen, 12.11.2009 - 8 A 1621/08
Feststellung des Ausscheidens aus einer Stadtverordnetenversammlung wegen ...
Zum selben Verfahren:
- VG Gießen, 11.06.2008 - 8 K 444/08
Wählbarkeit eines Stadtverordneten
- VG Gießen, 11.06.2008 - 8 K 444/08
- VG Frankfurt/Main, 17.03.2000 - 7 E 3470/97
Niederlegung des Mandats eines Stadtverordneten ; Rechtmäßigkeit einer ...
- VGH Hessen, 27.02.1997 - 6 N 2336/93
Normenkontrolle einer Hauptsatzung eines Kommunalverbandes wegen Erhöhung der ...
- LG Berlin, 02.09.2004 - 28 O 464/03
- VG Wiesbaden, 12.01.2017 - 7 K 996/16
Kein mündlicher Verzicht auf Losverfahren bei der Wahl eines Beigeordneten ...
Querverweise
Auf § 34 KWG verweisen folgende Vorschriften:
- Kreditwesengesetz (KWG)
- Allgemeine Vorschriften
- 1. Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Finanzholding-Gesellschaften, gemischte Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Holdinggesellschaften sowie Finanzunternehmen
- § 2 (Ausnahmen)
- Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
- Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften
- Allgemeine Vorschriften
- § 7b (Elektronische Kommunikation; Verordnungsermächtigung)