Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz
| Abschnitt 2 - Durchführung des Musterverfahrens (§§ 6 - 15) |
(1) Das Oberlandesgericht erlässt aufgrund mündlicher Verhandlung den Musterentscheid durch Beschluss. Die Beigeladenen müssen nicht im Rubrum des Musterentscheids bezeichnet werden. Der Musterentscheid wird dem Musterkläger und dem Musterbeklagten zugestellt; den Beigeladenen wird er formlos mitgeteilt. Die Mitteilungen einschließlich der Zustellung an den Musterkläger und den Musterbeklagten können durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. § 9 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Die Entscheidung über die im Musterverfahren angefallenen Kosten bleibt den Prozessgerichten der ausgesetzten Verfahren vorbehalten.
(3) Die §§ 91a und 306 der Zivilprozessordnung finden auf das Musterverfahren keine Anwendung. Ein vergleichsweiser Abschluss des Musterverfahrens ist ausgeschlossen, sofern dem Vergleich nicht alle Beteiligten (§ 8 Abs. 1) zustimmen.
Rechtsprechung zu § 14 KapMuG
8 Entscheidungen zu § 14 KapMuG in unserer Datenbank:
- OLG Stuttgart, 15.02.2007 - 901 Kap 1/06
Schadensersatzklage von Kapitaleignern wegen verspäteter Ad-hoc-Mitteilung 14 KapMuG)">...
Zum selben Verfahren:
- LG Stuttgart, 10.09.2008 - 21 O 408/05
Musterverfahren in kapitalmarktrechtlicher Streitigkeit: Zulässigkeit eines ...
- OLG Stuttgart, 22.04.2009 - 20 Kap 1/08
Aktionärsklage auf Schadenersatz wegen verspäteter Ad-hoc-Mitteilung über einen ...
- LG Stuttgart, 10.09.2008 - 21 O 408/05
- BGH, 13.12.2011 - II ZB 6/09
Verfahrensrecht - Beschwerdegericht in Verfahren nach KapMuG
Zum selben Verfahren:
- KG, 03.03.2009 - 4 Sch 2/06
Kapitalanleger-Musterverfahren: Prüfungskompetenz des Oberlandesgerichts ...
- KG, 03.03.2009 - 4 Sch 2/06
- AG Frankfurt/Main, 15.08.2008 - 934 OWi 7411 Js 233764/07
- LG Frankfurt/Main, 18.07.2008 - 21 OH 9/08
Vorlage zum Kapitalmusterverfahren: Herbeiführung eines Musterbeschlusses zu ...
- AG Frankfurt/Main, 15.08.2008 - 943 OWi 7411 Js 233764/07
Insiderinformationen: Vorwurf, leichtfertig eine Insiderinformation nicht ...
Literatur im Internet zu § 14 KapMuG
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