Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetz
Vierter Abschnitt - Ausgleichs- und Entschädigungsvorschriften, Kosten, Zuständigkeiten, Ordnungswidrigkeiten (§§ 13 - 17) |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. | entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 oder 2 eine Mitteilung nicht oder nicht unverzüglich erstattet, | |
2. | entgegen § 3 Abs. 2 Auskünfte nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt, | |
3. | entgegen § 3 Abs. 3 den Zutritt zu Grundstücken und Wohnräumen und die Vornahme von Ermittlungen sowie die Entnahme von Bodenproben nicht gestattet, | |
4. | entgegen § 4 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 13 Abs. 1 oder § 15 Abs. 2 Satz 1, 3 oder 4 BBodSchG einer vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt oder entgegen § 4 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 15 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, | |
5. | einer Rechtsverordnung nach § 6 oder § 7 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, | |
6. | entgegen einer vollziehbaren Auflage oder Anordnung nach § 2 Absatz 3 Satz 2 keine fachkundige bodenkundliche Baubegleitung bestellt, | |
7. | entgegen § 2 Absatz 3 Satz 6 bei zulassungsfreien Vorhaben ein Bodenschutzkonzept nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt. |
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 können mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Euro, Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 5 bis 7 mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist bei Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz die jeweils für die Vollzugsaufgabe zuständige Bodenschutz- und Altlastenbehörde, in den Fällen des § 16 Abs. 1 Satz 2 die Ortspolizeibehörde.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neuordnung des Abfallrechts für Baden-Württemberg vom 17.12.2020 (GBl. S. 1233), in Kraft getreten am 31.12.2020.
Rechtsprechung zu § 17 LBodSchAG
Entscheidung zu § 17 LBodSchAG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 13.03.2014 - 10 S 2210/12
Zur Verpflichtung eines Sanierungsverantwortlichen durch die Bodenschutz- und ...