Hier: Landesdatenschutzgesetz in der seit dem 21. Juni 2018 geltenden Fassung.
Zur alten Fassung von § 12 LDSG.
Zur alten Fassung von § 12 LDSG.
Landesdatenschutzgesetz
Abschnitt 4 - Besondere Verarbeitungssituationen (§§ 12 - 19) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Landesdatenschutzgesetz (https://dejure.org/gesetze/LDSG/__paste_norm__.html)
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§ 12
Verarbeitung personenbezogener Daten, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegen
(1) 1Personenbezogene Daten, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegen und die der öffentlichen Stelle in Ausübung einer Berufs- oder Amtspflicht übermittelt worden sind, dürfen von der öffentlichen Stelle nur für den Zweck verarbeitet werden, für den sie die Daten erhalten hat. 2Artikel 9 der Verordnung (EU) 679/2016 bleibt unberührt.
(2) Für einen anderen Zweck dürfen die Daten nur verarbeitet werden, wenn
1. | die Änderung des Zwecks durch besonderes Gesetz zugelassen ist oder | |
2. | die Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Nummern 1 bis 3, § 13 Absatz 1 oder § 14 Absatz 1 vorliegen und die zur Verschwiegenheit verpflichtete Stelle zugestimmt hat. |
§ 12Verarbeitung personenbezogener Daten, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegen
§ 13Datenverarbeitung zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken und zu statistischen Zwecken
§ 14Datenverarbeitung zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken
§ 15Datenverarbeitung bei Dienst- und Arbeitsverhältnissen
§ 16Öffentliche Auszeichnungen und Ehrungen
§ 17Verarbeitung personenbezogener Daten im öffentlichen Interesse
§ 18Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume
§ 19Verarbeitung personenbezogener Daten zu künstlerischen und literarischen Zwecken
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Rechtsprechung zu § 12 LDSG
Entscheidung zu § 12 LDSG in unserer Datenbank:
- VG Stuttgart, 21.02.2019 - 14 K 17293/17
Rechtsschutz gegen eine Beanstandung des Landesbeauftragten für ...