Hier: Landesdatenschutzgesetz in der seit dem 21. Juni 2018 geltenden Fassung.
Zur alten Fassung von § 12 LDSG.

Landesdatenschutzgesetz

   Abschnitt 4 - Besondere Verarbeitungssituationen (§§ 12 - 19)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 12
Verarbeitung personenbezogener Daten, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegen

(1) 1Personenbezogene Daten, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegen und die der öffentlichen Stelle in Ausübung einer Berufs- oder Amtspflicht übermittelt worden sind, dürfen von der öffentlichen Stelle nur für den Zweck verarbeitet werden, für den sie die Daten erhalten hat. 2Artikel 9 der Verordnung (EU) 679/2016 bleibt unberührt.

(2) Für einen anderen Zweck dürfen die Daten nur verarbeitet werden, wenn

1. die Änderung des Zwecks durch besonderes Gesetz zugelassen ist oder
2. die Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Nummern 1 bis 3, § 13 Absatz 1 oder § 14 Absatz 1 vorliegen und die zur Verschwiegenheit verpflichtete Stelle zugestimmt hat.

Rechtsprechung zu § 12 LDSG

Entscheidung zu § 12 LDSG in unserer Datenbank:

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