Hier: Landesdatenschutzgesetz in der seit dem 21. Juni 2018 geltenden Fassung.
Zur alten Fassung von § 11 LDSG.
Zur alten Fassung von § 11 LDSG.
Landesdatenschutzgesetz
Abschnitt 3 - Rechte der betroffenen Person (§§ 8 - 11) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Landesdatenschutzgesetz (https://dejure.org/gesetze/LDSG/__paste_norm__.html)
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧ gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
§ 11
Beschränkung der Benachrichtigungspflicht (Ergänzung zu Artikel 34 der Verordnung [EU] 2016/679)
Die öffentliche Stelle kann von der Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person absehen, soweit und solange
und deswegen das Interesse der betroffenen Person an der Benachrichtigung zurücktreten muss.
§ 8Beschränkung der Informationspflicht (Ergänzung zu Artikel 13 und 14 der Verordnung [EU] 2016/679)
§ 9Beschränkung des Auskunftsrechts (Ergänzung zu Artikel 15 der Verordnung [EU] 2016/679)
§ 10Beschränkung des Rechts auf Löschung (Ergänzung zu Artikel 17 der Verordnung [EU] 2016/679)
§ 11Beschränkung der Benachrichtigungs-
pflicht (Ergänzung zu Artikel 34 der Verordnung [EU] 2016/679)
Neu Gesamtansicht
pflicht (Ergänzung zu Artikel 34 der Verordnung [EU] 2016/679)
Rechtsprechung zu § 11 LDSG
Entscheidung zu § 11 LDSG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 19.12.2019 - 9 S 838/18
Evaluationssatzung an Hochschule